Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

12) 
18) 
185 
ner Pfarrer nicht volle fünf Jahre auf seiner bisherigen Stelle war: 
so hat er deren Bestatigungskosten, falls seine bisherige Gemeinde sie 
aufgewendet, an dieselbe zu erstatten. 
Die Bestellung eines Kirchners oder Organisten, der 
nicht zugleich Schullehrer ist D2 thir. — gr. 
einschlüssig aller Niederschreibungen und Ausfertigungen 
dabey. 
Vi VWestellung eines Ephoral= oder Schul-Adjunkten 
oder Schul-Substituten ist ganz frey. 
14) Für die Bestätigung eines Stadt-Schuldheißen (dafern diese 
15 
Stelle nicht schon mit der eines Großherzoglichen Justiz- 
Beamten verbunden ist), eines Bürgermeisters, Stadt- 
schreibers und aller anderen nicht unter Nr. 1—13 
dieses F. nahmentlich aufgeführten Dienstverleihungen 
oder Bestätigungen, die bey Landes-Kollegien oder Im- 
mediat-Kommissionen vorkommen, ist anzusetzen: 
bey einem Diensteinkommen bis zu 50 thlr. einschlüssig Nichts. 
75 
- - - 1 thlr. — gr. 
" . 100 = - 1 . 12 
·" 500 = - zwey Prozent, 
uͤber 500 - - drey Prozent, 
und überdieß immer bey einem Diensteinkommen von 51 thlr. bis 100 
thlr. einschlüssig Ein Prozent und bey einem Diensteinkommen von 
über 100 thlr. zwey Prozent zur Almosen-Kasse. 
Ist der Dienst nur auf eine gewisse Zeit verliehen: so treten diese 
Ansätze nur zur Halfte einz und wenn dieselbe Person zum dritten 
Mahle bestätiget wird, fallen sie ganz weg. 
Stadtälteste, Bezirksvorsteher und Deputirte, Schöffen, Almosendic- 
ner, Kriminalgerichts-Bothen und Zuchthauswächter bleiben von diesen 
Taxen frey. 
Für Dienstbestätigungen, die bloß bey Unterbehörden vorkommen, z. B. 
eines Schuldheißen, Feldhüters 2c., ist nur das Protokoll und die etwa 
eintretende eidliche Verpflichtung zu liquidiren. 
Anmerkung 1 zu Nr. 1—8 und zu Nr. 14. 
Die noch außer dem Dekrete oder Reskripte ergehenden Ausfertigungen 
oder Niederschriften bey den Oberbehörden oder Unterbehörden sind 
nicht zu liquidiren. 
30)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.