Aufwand für den Verschluß der letzteren, sowie die Kosten des Transportes
zu bestreiten.
g. 9.
Jede Gemeinde und jede ein besonderes Salzbuch besitzende Person hat
in jedem Jahre, so zeitig als moͤglich, die Viehsalz-Menge, welche sie in dem-
selben Jahre zu erlangen wünscht, unter Beyfuͤgung obrigkeitlichen Zeugnisses
über ihren Vieh= oder Fabrik-Bedarf, worin auch der wirkliche Bestand an
Rind= und Schafvieh angegeben seyn muß, bey dem unterzeichneten Groß-
herzoglichen Landschafts-Kollegium oder, was den Eisenach'schen Kreis betrifft,
bey dessen Deputirten zu Eisenach anzumelden und dabey zugleich diejenige
Saline zu bezeichnen, aus welcher sie in demselben Jahre ihren Viehsalz-Bedarf
beziehen will, nicht minder ihr Salzbuch mit zu übergeben.
S. 10.
Ueber den auf vorstehende Weise nachgewiesenen, beziehungsweise nach
weiterer Prüfung festgestellten Bedarf, oder über diejenige geringe Menge,
welche nach Abzug dessen, was von der Gesammt-Salzmenge, worauf das
Salzbuch lautet, bereits an Kochsalz entnommen worden, von dieser Salz-
menge noch übrig ist, wird Behufs der Abholung des Viehsalzes von der
Saline ein besonderes Zeugniß ausgestellt, zugleich die bezeugte Menge, als
in Viehsalz entnommen, in dem Salzbuche abgeschrieben und hierauf das
Zeugniß nebst dem Salzbuche derjenigen Salzniederlage-Verwaltung zugefer-
tiget, an welche der Empfänger für das betreffende Jahr gewiesen ist.
S. 11.
Die Feststellung der Viehsalz-Bedarfsmengen erfolgt nur nach ganzen,
halben und viertel Tonnen; einzelne Pfunde unter 100 werden nicht berück-
sichtiget.
S. 12.
An die §. 10 bezeichnete Niederlage-Verwaltung ist derjenige Theil des
h. 8 festgesebten Viehsalz-Regie-Preises, welcher als Steucraufschlag zur
Landeskasse fließt und den Betheiligten von dem Niederlage-Verwalter be-
kannt gemacht werden wird, zu bezahlen, und dagegen das Zeugniß in Em-
pfang zu nehmen.