5. 18.
Bey Abholung des Salzes von der Saline wird das Zeugniß an den
Saline-Kontroleur abgegeben, und der noch nicht erlegte Theil des Regie-
Preises an die Saline-Verwaltung bezahlt.
5. 14.
Es soll jeder Gemeinde sowohl als jedem Besiker eines besonderen Salz-
buches nachgelassen seyn, den Jahresbedarf an Viehsalz auf zwey Mahle in
Empfang zu nehmen; es muß dieses aber nothwendig gleich bey der dieefallsi-
gen Anmeldung (F. 9) des ganzen Jahresbedarfes angezeigt, auch bemerkt
werden, ob der ganze Bedarf in zwey gleichen oder in welchen ungleichen
Theilen zu entnehmen gewünscht wird.
Nach Maßgabe dieser Erklärung wird über jeden Theil der Gesammt-
menge ein besonderes Zeugniß ausgefertiget.
K. 15.
Die uͤber den festgestellten Viehsalz-Bedarf ausgestellten Zeugnisse sind nur
bis zu Ende des Jahres gultig, in welchem und für welches sie ausgestellt
sind, spater kann darauf kein Salz entnommen werden.
#. 16.
Statt der von den Vieh= und Fabrik-Salzberechtigten bey Anmeldung
ihrer Bedarfömengen für das betreffende Jahr bezeichneten Saline kann spä-
ter für dasselbe Jahr eine andere Saline, ohne besondere Erlaubniß des
Großherzoglichen Landschafts-Kollegiums, nicht gewählt werden.
S. 17.
Es kann keinesweges dafür eingestanden werden, daß die Menge Vieh-
salz, welche einer Gemeinde oder einer mit einem besonderen Salzbuche ver-
sehenen Person zugestanden ist, auch wirklich von der bezeichneten Saline be-
zogen werden könne, indem dieses von der Menge VBiehsalz abhängt, welche
auf den verschiedenen Salinen verfügbar ist. Würde danach die in einem
Zeugnisse zugesagte Salzmenge von der Saline, auf welche das Zeugniß lau-
tec, nicht, oder nicht völlig erlangt werden können: so soll dem Empfangs-
berechtigten im ersten Falle gegen Zurückgabe des ausgestellten, mit der Be-