dachten Konventions- Einzwoͤlftel-Thalerstuͤcken an die Steuerkasse seines Or-
tes bar entrichten darf.
III.
Vom 4. May 1836 an bis spatestens zum 1. Januar 1887, in sofern
Wir nicht für zweckmaßig erachten würden, diesen Termin abzukürzen, dürfen
die öffentlichen Kassen die vorgedachten Konventions-Einzwölftel-Thalerstücke
noch, jedoch nur zu dem Werthe des Königlich Preußischen gröbern Courant=
Geldes ausgeben und eben so und unter gleichem Vorbehalte bis zu dem 1.
Januar 1837 dieselben bey allen an die öffentlichen Kassen aus irgend einem
Grunde zu leistenden Zahlungen nur zu dem Werthe des gröbern Königlich
Preußischen Courant-Geldes annehmen, mit einziger Ausnahme der vom 4.
May 1836 an bis zu dem 4. July 1836 noch im Nominal-Werthe jener
Münz-Sorte zu bewirken vergünstigten Bezahlung von Grundsteuern, Grundein-
kommen-Steuern und Einkommensteuern vom Erwerbe und Gewerbe.
IV.
Sp#testens vom 1. Januar 1837 an dürfen die öffentlichen Kassen des
Großherzogthumes die übrigen nicht Königlich Sachsischen, nicht Kurfürstlich
Sccchsischen, nicht Herzoglich Siächsischen Einzwölftel -Thalerstücke eben so we-
nig zu irgend einem Werthe ausgeben und annehmen, als sie dieses bereits
hinsichtlich der Herzoglich Braunschweigschen oder der Königlich Preußischen
Einzwölftel-Thalerstücke dürfen.
V.
Die Königlich Scchsischen, Kurfürstlich Sächsischen, Herzoglich Sachsischen
Konventions-= Einzwölftel= Thalerstücke müssen, um nach ihrem Nominal-Werthe
noch ferner bey den öffentlichen Kassen angenommen werden zu können, solche
seyn, auf welchen die Anzahl der aus der feinen Mark geprägten Stücke
bemerkt ist.
VI.
Bereits vom 4. May 1836 an ist auch im Privat-Verkehre und selbst
bey solchen Zahlungen, welche in Folge früherer Verträge oder anderer Rechts-
geschäfte in Konventions = Gelde zu leisten sind, Niemand mehr verbunden, die
gedachten nicht Königlich Sachsischen, nicht Kurfürstlich Saächsischen, nicht Her-
zoglich Sächsischen Konventions-Einzwölftel-Thalerstücke als Konventions-Geld