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Großherzogl. S. Weimar-Eisenach'sches
Regierungs-Blakl.
Nummer 22. Den 20. July 1836.
Bekanntmachung.
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird
das nachstehende Gesetz über Herabsebung der Kurhessischen Konventions-Ein-
viertel= und Einachtel-Thalerstücke und deren Nichtannahme in den offentlichen
Kassen zu Jedermanns Nachricht hiermit bekannt gemacht.
Weimar den 15. Juli 1836.
Großherzoglich Sichsicche Landesregierung.
von Müller.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar=
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛc.
In Erwägung, daß bey den gegenwaͤrtigen Münzverhältnissen eine un-
verhältnißmäßige Menge Kurhessischer Konventions= Einviertel= und Einachtel-
Thalerstücke (Sechs= und Drey-Groschenstücke) in das Großherzogthum ein-
strömt, diese Münzsorten aber theils früher schon wegen ihrer Unpaßlichkeit
zu den Valuten des 24 Guldenfußes und des Thüringischen Kurrent-Geldes
im größeren Geldverkehre geringer geachtet, theils neuerbings in den benach-
barten Staaten auf den Werth des Preußischen Gourants herabgesetzt wor-
den, ja im Kurfürstenthume Hessen selbst bey dem Privat-Verkehre nur noch
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