Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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sagescheines jedes Mahl besonders nachgesucht werden, und wird von demsel- 
ben geeigneten Falles durch Vermerk auf dem Scheinc, unter Festsetzung der 
geringsten Menge des jedesmahligen Transportes, für welchen Uebertragung 
Statt finden kann, bewilliget werden. 
4. Auch die Abführung von inlandischem Branntweine zu einer Pack= 
hoss-Niederlage Behufs der zu bewirkenden mittelbaren Ausfuhre 
aus derselben nach Landern, welche dem Gesammt-Zollvereine nicht ange- 
hörcn, gegen Steuervergütung ist gestattet, unter Beobachtung der in dem 
Regulative vom 20. Oktober 1834 (. 4, §. 5) ertheilten Bestimmungen, 
wobey die Bescheinigung des Hauptamtes in der Packhofstadt über die richtige 
Ablieferung des Branntweines, nach Menge und Starke zur amtlichen Nie- 
derlage, die Stelle der Exportations-Bescheinigung vertritt und die Vergü- 
tung der Steuer in der Art wie bey erfolgter Ausfuhre Statt findet. 
Da der zu Packhofsniederlagen abgeführte inländische Branntwein durch 
die dafür gewährte Vergütung dem unversteuerten Lagergute hinzutritt: so 
kann derselbe nur gegen Erlegung einer der Eingangsabgabe für 
fremden unversteuerten Branntwein gleich kommenden Steuer, 
welche jedoch nicht bey den Zöllen, sondern als Branntweinsteuer in den Re- 
gistern über diesen Einnahmezweig gebucht und verrechnet wird, in den freyen 
Verkehr der Vereinslande zurück versetzt werden, wogegen die Ausfuhre aus 
der amtlichen Niederlage nach dem dem Gesammt-Zollvereine nicht zugehörigen 
Auslande, innerhalb der durch die Packhofs-Reglements vorgeschriebenen 
Lagerfrist, völlig steuerfrey erfolgt. 
Weimar am 2. August 1836. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Frepherr von Gersdolrff.
	        
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