284
sagescheines jedes Mahl besonders nachgesucht werden, und wird von demsel-
ben geeigneten Falles durch Vermerk auf dem Scheinc, unter Festsetzung der
geringsten Menge des jedesmahligen Transportes, für welchen Uebertragung
Statt finden kann, bewilliget werden.
4. Auch die Abführung von inlandischem Branntweine zu einer Pack=
hoss-Niederlage Behufs der zu bewirkenden mittelbaren Ausfuhre
aus derselben nach Landern, welche dem Gesammt-Zollvereine nicht ange-
hörcn, gegen Steuervergütung ist gestattet, unter Beobachtung der in dem
Regulative vom 20. Oktober 1834 (. 4, §. 5) ertheilten Bestimmungen,
wobey die Bescheinigung des Hauptamtes in der Packhofstadt über die richtige
Ablieferung des Branntweines, nach Menge und Starke zur amtlichen Nie-
derlage, die Stelle der Exportations-Bescheinigung vertritt und die Vergü-
tung der Steuer in der Art wie bey erfolgter Ausfuhre Statt findet.
Da der zu Packhofsniederlagen abgeführte inländische Branntwein durch
die dafür gewährte Vergütung dem unversteuerten Lagergute hinzutritt: so
kann derselbe nur gegen Erlegung einer der Eingangsabgabe für
fremden unversteuerten Branntwein gleich kommenden Steuer,
welche jedoch nicht bey den Zöllen, sondern als Branntweinsteuer in den Re-
gistern über diesen Einnahmezweig gebucht und verrechnet wird, in den freyen
Verkehr der Vereinslande zurück versetzt werden, wogegen die Ausfuhre aus
der amtlichen Niederlage nach dem dem Gesammt-Zollvereine nicht zugehörigen
Auslande, innerhalb der durch die Packhofs-Reglements vorgeschriebenen
Lagerfrist, völlig steuerfrey erfolgt.
Weimar am 2. August 1836.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Frepherr von Gersdolrff.