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gebniß der Ermittelung hinter der Anmeldung zurückbleibt, übersehen werden,
auch wird die Uebereinstimmung der Anzahl und Größe der einzelnen Gebinde,
aus welchen der Transport besteht, mit der ersten Anmeldung des Brennereyinhabers
in solchen Fällen nicht ausdrücklich verlangt.
Welchen Brennereyinhabern und für welche Transporte die vorstehende
Ausnahme zuzugestehen, bestimmt der General-Inspektor des Thüring'schen
Zoll= und Handelsvereines durch die Haupt-Zusagescheine.
b. (zu dem §. 7 des Regulatives.) Brennereyinhaber, welche lediglich
Branntwein zum Absatze in nicht zum Gesammt-Zollverbande gehörige Länder
fabriziren, können Ausfuhrevergütung bis zum vollen Betrage der von
ihnen erlegten Branntweinsteuer erhalten. Dasselbe kann ausnahmsweise auch
bey anderen Brennereyen dann Anwendung finden, wenn besondere Konjunkturen
einen Absatz vom inländischen Branntweine nach dem Auslande außergewöhnlich
herbeyführen. Nähere Vorschriften für solche Fälle ertheilt der
General-Inspektor des Thüring'schen Vereines in Erfurt.
c. In der Regel haben nur Branntweinbrennerey-Inhaber für den
unmittelbar von ihnen außerhalb der Zollvereinslande abgesetzten Branntwein
Anspruch auf Steuervergütung.
Zur Erleichterung der Branntwein-Erportation im Großen nach dem
Auslande wird aber nachgelassen, daß dieser Anspruch auf schriftliche Anmeldung
bey dem Steueramte des Bezirkes, in welchem die Brennerey belegen
ist, auf einen Dritten übertragen werden kann.
In der vorschriftsmäßigen amtlichen Abfertigung solcher Branntwein-Transporte
wird hierdurch nichts geändert, sondern der Erxportant erhält durch
die auf dem Zusagescheine amtlich vermerkte Uebertragung nur die Befugniß,
nach bewirkter Ausfuhre des Branntweines auf dem Grunde des durch
amtliche Bescheinigung völlig erledigten Zusagescheines, die zuständige Vergütung
bey dem Steueramte des Bezirkes, zu welchem die Brennerey gehört,
a Conto des Brennereyinhabers und soweit diese Zahlung
nach der Steuerabrechnung mit demselben und nach den
allgemeinen Vorschriften fällig ist, gegen seine Quittung in Empfang
zu nehmen.
Vorstehende Erleichterung muß von dem Brennereyinhaber bey dem an
den General-Inspektor zu richtenden Antrage auf Ertheilung des Haupt-Zu-