Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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gebniß  der  Ermittelung  hinter  der  Anmeldung  zurückbleibt,  übersehen  werden,
auch  wird  die  Uebereinstimmung  der  Anzahl  und  Größe  der  einzelnen  Gebinde,
aus  welchen  der  Transport  besteht,  mit  der  ersten  Anmeldung  des  Brennereyinhabers
  in  solchen  Fällen  nicht  ausdrücklich  verlangt.

Welchen  Brennereyinhabern  und  für  welche  Transporte  die  vorstehende
  Ausnahme  zuzugestehen,  bestimmt  der  General-Inspektor  des  Thüring'schen
  Zoll=  und  Handelsvereines  durch  die  Haupt-Zusagescheine.

b.  (zu  dem  §.  7  des  Regulatives.)  Brennereyinhaber,  welche  lediglich
Branntwein  zum  Absatze  in  nicht  zum  Gesammt-Zollverbande  gehörige  Länder
  fabriziren,  können  Ausfuhrevergütung  bis  zum  vollen  Betrage  der  von
ihnen  erlegten  Branntweinsteuer  erhalten.  Dasselbe  kann  ausnahmsweise  auch
bey  anderen  Brennereyen  dann  Anwendung  finden,  wenn  besondere  Konjunkturen
  einen  Absatz  vom  inländischen  Branntweine  nach  dem  Auslande  außergewöhnlich
  herbeyführen.  Nähere  Vorschriften  für  solche  Fälle  ertheilt  der
General-Inspektor  des  Thüring'schen  Vereines  in  Erfurt.

c.  In  der  Regel  haben  nur  Branntweinbrennerey-Inhaber  für  den
unmittelbar  von  ihnen  außerhalb  der  Zollvereinslande  abgesetzten  Branntwein
  Anspruch  auf  Steuervergütung.

Zur  Erleichterung  der  Branntwein-Erportation  im  Großen  nach  dem
Auslande  wird  aber  nachgelassen,  daß  dieser  Anspruch  auf  schriftliche  Anmeldung
  bey  dem  Steueramte  des  Bezirkes,  in  welchem  die  Brennerey  belegen
ist,  auf  einen  Dritten  übertragen  werden  kann.

In  der  vorschriftsmäßigen  amtlichen  Abfertigung  solcher  Branntwein-Transporte
  wird  hierdurch  nichts  geändert,  sondern  der  Erxportant  erhält  durch
die  auf  dem  Zusagescheine  amtlich  vermerkte  Uebertragung  nur  die  Befugniß,
  nach  bewirkter  Ausfuhre  des  Branntweines  auf  dem  Grunde  des  durch
amtliche  Bescheinigung  völlig  erledigten  Zusagescheines,  die  zuständige  Vergütung
  bey  dem  Steueramte  des  Bezirkes,  zu  welchem  die  Brennerey  gehört,
a  Conto  des  Brennereyinhabers  und  soweit  diese  Zahlung
  nach  der  Steuerabrechnung  mit  demselben  und  nach  den
allgemeinen  Vorschriften  fällig  ist,  gegen  seine  Quittung  in  Empfang
  zu  nehmen.

Vorstehende  Erleichterung  muß  von  dem  Brennereyinhaber  bey  dem  an
den  General-Inspektor  zu  richtenden  Antrage  auf  Ertheilung  des  Haupt-Zu-