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II. Ueber das Nichtausweichen der Fuhrleute auf den Straßen sind
in der letzten Zeit vielfache Beschwerden geführt worden.
Es werden daher die Bestimmungen unter Nummer 15 und 16 des
Straf-Tarifs für Straßen= und Brückengeld -Defraudationen und Frevel
vom 4. Oktober 1817, nach welchen
„das Nichtausweichen dem entgegenkommenden Fuhrwerk zur Hälfte auf
der rechten Seite mit Acht Groschen Strafe und
„das Nichtausweichen der Frachtfuhren den nachkommenden Ertraposten
oder sonstigen Chaisen auf gegebenes Zeichen ebenfalls mit Acht Gro-
schen Strafe“
bedroht ist, hierdurch in Erinnerung gebracht; die bey dem Wegebau angestell-
ten Beamten und Wegewärter, sowie das Polizey-Aufsichts = Personal aber
gemessenst befehligt, streng auf das vorschriftsmäßige Ausweichen der Fuhr-
leute zu sehen und etwaige Kontraventions = Falle unverweilt bey der kompe--
tenten Stelle (s. J. 5 und 6 des Straßen-Reglements vom 4. Oktober 1817)
anzuzeigen, welche letztere sodann obige Vorschriften unnachsichtlich in Anwen-
dung zu bringen hat.
Weimar den 16, August 1836.
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion.
F. von Schwendler.
III. Hoöchstem Befehle Gr. Königlichen Hoheit des Großherzogs zu
Folge, wird der nachstehende, in der 16. Sitzung der deutschen Bundesver-
sammlung vom 18. August dieses Jahres, wegen Bestrafung von Vergehen
gegen den deutschen Bund und wegen Auslieferung politischer Verbrecher auf
dem deutschen Bundeögebiethe gefaßte Beschluß:
Artikel 1.
Da nicht nur der Zweck des deutschen Bundes in der Erhaltung der
Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit der deutschen Staaten, so wie im