Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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niederlagen sollen vom 1. Jannar 1837 an und mit diesem Tage auf- 
gehoben seyn. 
V. 
Vom 1. Januar 1837 an sollen alle und jede Gemeinden des 
Staatsgebiethes und alle und jede einzelne Personen, ibelche, sücch geses- 
licher Befugniß, ein eigenes Salzbuch haben, die ihnen jährlich von dem 
Großherzoglichen Landschafts-Kollegium zuzutheilenden Mengen ihres Salzbe- 
darfes nur von den ihnen angewiesenen Salinen unmittelbar durch 
Abholung entnehmen. Es wird ihnen dafür eine Fuhrlohnsvergütung von 
zwey Groschen Preußisch Courant für die Tonne Salz zu 405 
Pfund Kölnischen Gewichtes auf die Wegestunde aus Staatemitteln zu Theix. 
Bey Berechnung und Feststellung der Emtfernungen zum Behuf der Lei- 
stung vorgedachter Vergütung wird diejenige Entfernung außer Ansatz und Be- 
achtung gelassen, welche weniger beträgt, als eine Viertelstunde Weges. 
VI. 
Auf den Salinen Luisenhall bey Stotternheim und Wilhelmsglücks- 
brunn bey Creuzburg, ingleichen zu Stadtsulza, in der Stadt Allstädt, 
zu Oldisleben, zu Neustadt an der Orla, zu Auma, zu Weida und, wo 
sonst noch das Großherzogliche Landschafts-Kollegium für zweckmäßig erach- 
ten wird, sollen Salzgelder-Einnehmer vom 1. Januar 1837 an oder 
auch später angestellt werden, deren Obliegenheit es seyn wird, die für das 
zu entnehmende Salz gesetlich zu leistende, den Salzproduktions-Preis und 
die Salzsteuer umfassende Geldzahlung in Empfang zu nehmen, den Gemein- 
den und einzelnen Salzbuch-Berechtigten demnächst über die ihnen zukommen- 
den und zu verladenden Salzmengen die erforderlichen Anweisungen auf die 
Saline, an welche sie gewiesen sind, zu ertheilen, auch ihnen die bestimmte 
Fuhrlohnvergütung zu leisten. Das Großherzogliche Landschafts-Kollegium 
darf auch, nach Befinden und Erfordern der Umstände, die Zahl der 
Salzgelder-Einnehmer wieder mindern, auch die Orte, wo sie ihren Wohnsig 
haben sollen, sowice es sich jedesmahl als zweckmäßig zeigen wird, nach 
seinem Ermessen bestimmen. 
VII. 
Sollten sich Abänderungen oder Ergänzungen der vorstehend umer VI 
bestimmten Organisation der Art und Weise, wie das Salz von den Gemein-
	        
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