Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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d) vom Wein Riblr. S 
für den Zentner EEEEEEELIIIEIEIIIEIIIIEIEIIIEIIIIIIIE ’— 25 
e) vom Bier (20) 
fuͤr den Zentner EIEIIIIIIIIIIIIIIIIIBIIIII – 75 
(0) 
6) bey dem Uebergange aus der freyen Stadt Frankfurt: 
a) vom Branntwein 
für die Ohm zu 120 Preuß. Quart bey 50 Prozent 
Alkohol-Stärke nach Trallsss 5. — 
b) vom Taback (Blättern und Fabrikaten) 
für den Zentner 42420220 EIIIL bl – 20 
) vom Traubenmost 1|0) 
füͤr den Zentner ... .. .. . .. .. .....................»....... — 20 
d) vom Wein (160) 
für den Zentner —EIBII #####billlllttd – 25 
(20) 
Anmerkungen. 
1) Die vorbezeichneten Abgaben werden, sobald die Gegenstände, von de- 
nen sie zu entrichten sind, nicht bereits mittelst Begleitscheines einge- 
hen, an den Grenzen des Thüringischen Zoll= und Handes-Vereines bey 
den zu diesem Zwecke hier eingerichteten Anmeldestellen erhoben, oder 
müssen daselbst solchergestalt sichergestellt werden, daß sie bey einem 
Steueramte im Innern des Vereines zur Erhebung gelangen können. 
2) Solche Gegenstände der fraglichen Art, von denen auf die zollgesetzlich 
vorgeschriebene Weise dargethan ist, daß sie als außervereins-län= 
disches Ein= oder Durchgangs-Gut die zollamtliche Behandlung bey ei- 
ner Erhebungsbehörde des Gesammt-Zoll= und Handels-Vereines bereits 
bestanden haben oder derselben noch unterliegen, oder welche nur durch 
den Bereich des Thüringischen Vereines transitiren, um nach einem an- 
deren Vereinsstaate, in welchem eine Ausgleichungsabgabe von solchen 
Gegenständen nicht zu entrichten ist, oder um nach dem Auslande geführt 
zu werden, sind einer Ausgleichungsabgabe dann nicht unterworfen,
	        
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