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wem dasjenige Verfahren beobachtet worden ist, was fuͤr diesen Fall
besonders vorgeschrieben ist.
Was die Ausgleichungsabgaben vom Branntweine betrifft: so unterlie-
gen denselben auch alle andere alkoholhaltige Fabrikate, als
Rum, Liqueurs u. s. w. — Durch die Bestimmung: „bey 50 Prozent
Alkohol-Stärke nach Tralles“ aber ist nur das Verhältniß festgestellt
worden, wonach die Abgabe zu erheben ist, so daß von stärkerem oder
schwächerem Branntweine bezüglich mehr oder weniger entrichtet wer-
den muß, als der Tarif-Satz ergiebt.
welcher neue Tarif, unter gleichzeitiger Aufhebung des dlteren, unter dem 15.
Dezember 1838 erlassenen Vereins-Zolltarifs, vom 1. Januar 1837 an, wie
in den übrigen Staaten des Vereines, so auch in dem Großherzogthume gesetz-
liche Gültigkeit erhält, mit folgenden erläuternden Bestimmungen zu Jeder-
manns Nachachtung hiermit bekannt machen:
1) für das Großherzogthum, mit Ausnahme des Vordergerichtes
Ostheim, kommen die Tarif-Sätze, wie sie nach dem Preußischen
oder 21 Gulden-Münzfuße und nach Preußischem Maße und Gewichte,
in dem Vordergerichte Ostheim aber, wie sie nach dem 21
Gulden-Fuße und dem Zoll-Zentner angegeben sind, zur Anwendung;
2) über das Verhältniß des im Tarife angeführten Preußischen Scheffel-
gemäßes ist zu bemerken:
a. Ein Berliner Scheffel ist gleich 2770 5##/#, Pariser Kubikzoll,
Ein Weimarischer Scheffel ist gleich 3795 /%Pariser Kubikzoll,
b. Ein Verliner Scheffel ist gleich 11 Metzen 33 Maß, Weimarisches
Gemäß,
Ein Weimarischer Scheffel ist gleich 21 Metzen 833 Mäcchen Berli-
ner Gemäß,
c. 272 Scheffel Weimarisch sind gleich 88 Scheffel Berliner Gemaß.
urkundlich haben Wir dieses Patent vollzogen und mit Unserem Großher=
zoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar den 8. November 1836.
Admandatum Serenissimi speciale.
C. W. Freyh. v. Fritsch. Freyh. v. Gersdorff. D. Schweitzer.
vdt. Ernst Müller.