Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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heben duͤrften, weil die Ertheilung des Extraktes das Aufschlagen des Fund- 
buches oder Katasters nothwendig voraussetze. 
Da aber unter dem gesetzlichen Ansatze von 2 gr. für cinen Ertrakt 
der für das Aufschlagen schon mitbegriffen ist: so darf letzterer nicht 
noch nebenher gefordert werden, sondern es findet durchaus nur 2 gr. Gebühr 
für einen Ertrakt aus dem Kataster oder Fundbuche Statt. 
Weimar am 24. Dezember und Eisenach am 19. Dezember 1836. 
Die Großherzoglich Sächsischen Landesregierungen. 
von Müller. Wittich. 
III. Nach dem Gesetze vom 23. April 1833, die Verbürgung der Frauen 
betreffend, könnten in den sonst Erfurt'schen Gebiethstheilen des Großherzog= 
thumes Zweifel darüber entstehen, ob die durch das allgemeine Landrecht für 
die Preußischen Staaten Theil I Tit. 14 KF. 308 vorgeschriebene Form für 
den Verzicht einer sich verbürgenden Frauens-Person auf den Einwand, daß 
der Hauptschuldner zuerst belangt werden müsse, auch noch neben jenem neuen 
Landesgesetze nach, wie vor, Anwendung finde. Es haben daher Se. König- 
liche Hoheit, der Großherzog, für denjenigen Landestheil, in welchem das 
Hreußische Landrecht im Allgemeinen noch gesetzliche Gültigkeit hat, folgende 
höôchste Erklärung hieruber gnädigst zu ertheilen geruhet: 
Da die angeführte Stelle des allgemeinen Preußischen Landrechtes zu der- 
gleichen Entsorungen dieselben Förmlichkeiten erfordert, wie zu der Bürg- 
schaftsleistung einer Frauens-Person selbst: so sind die Bestimmungen des 
Gesetzes vom 23. April 1833 über die Form solcher Interzessionen da, 
wo jene Vorschrift des Preußischen Landrechtes noch gilt, auch bey der 
Entsagung sich verburgender Frauen auf den erwähnten Einwand zur An- 
wendung zu bringen, dergestalt, daß es der im Preußischen Landrechte 
vorgeschriebenen gerichtlichen Bedeutung und Verwarnung bey 
einer solchen Entsagung nur dann bedarf, wenn dieselbe hinsichtlich der 
Buraschaft einer Ehefrau für ihren Ehemann geschieht; daß aber die 
Zuzichung eines besonderen rechtökundigen Beystandes für die Ehe- 
frau, auch bey dieser Entsagung, niemahlb erforderlich ist. 
Höchstem Befehle gemäß wird diese Erläuterung zur Nachricht und Nachachtung 
bierdurch öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar den 22. Dezember 1336. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Müller. 
 
	        
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