Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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V. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben in Genehmigung 
eines dießfallsigen ständischen Antrages die Vorschrift des Einkommensteuer- 
Regulatives vom 6. November 1823, wonach bey dem jährlichen Auswurfe 
derjenigen Anzahl Pfennige, welche, nach Maßgabe des durch gesetzmäßige 
Schätzung erlangten Orts-Steuerkapitales, von jedem Thaler des zum zwey- 
ten Theile der Orts-Quote beytragspflichtigen Einkommens, jedes Ortes zu 
entrichten sind, um- den vollen Betrag dieser Orts-Quote in demselben 
Jahre aufzubringen, bisher nicht unter halbe Pfennige herabgegangen werden 
durfte, dahin zu modifiziren gnadigst geruhet: daß künftig bey solchem Aus- 
wurfe bis auf Viertelpfennige herabgegangen werden soll. 
  
Höchstem Befehle gemäß erhalten sämmtliche Einkommensteuer = Lokal- 
kommissionen andurch die Anweisung, sich hiernach bey der Berechnung und 
dem Auswurfe der zur Aufbringung der Orts-Quote zweynten Theiles, jedes 
Ortes, in jedem Jahre erforderlichen Anzahl Pfennige von jedem Thaler des 
durch die Schätzung für dasselbe Jahr erlangten Orts-Steuerkapitales fortan 
und auch schon für das gegenwärtige Jahr auf das Genaueste zu 
achten. 
Weimar am 24. Februar 1836. 
Großherzoglich Sächsisches Landschafts-Kollegium. 
Ch. Weyland.
	        
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