49
von einem der kontrahirenden Staaten in Antrag gebracht worden,
uͤberhaupt uͤber die zweckmaͤßige Entwickelung und Ausbilbung des ge-
meinsamen Handels= und Zoll-Systemes.
Artikel 31.
Treten im Laufe des Jahres außer der gewöhnlichen Zeit der Versamm-
lung der Konferenz-Bevollmächtigten außerordentliche Ereignisse ein, welche
unverzügliche Maßregeln oder Verfügungen abseiten der Vereinsstaaten erhei-
schen: so werden sich die kontrahirenden Theile darüber, im diplomatischen
Wege vereinigen, oder eine außerordentliche Zusammenkunft ihrer Bevollmäch=
tigten veranlassen.
Artikel 32.,
Den Aufwand für die Bevollmächtigten und deren etwaigen Gehülfen
bestreitet dasjenige Glied des Gesammtvereines, welches sie absendet. Das
Kanzley-Dienstpersonal und das Lokal wird unentgeldlich von der Regie-
rung gestellt, in deren Gebiethe der Zusammentritt der Konferenz Statt findet.
Artikel 38.
Die Herzoglich Nassausche Regierung verpflichtet sich zu denjenigen Maß-
regeln, welche erforderlich sind, damit nicht die Zolleinkünfte des Gesammt-
vereines durch die Einführung und Anhäufung geringer verzollter Waarenvor-
räthe beeinträchtigt werden.
Artikel 34.
Für den Fall, daß andere deutsche Staaten den Wunsch zu erkennen ge-
ben sollten, in den Zollverein aufgenommen zu werden, erklären sich die hohen