Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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von einem der kontrahirenden Staaten in Antrag gebracht worden, 
uͤberhaupt uͤber die zweckmaͤßige Entwickelung und Ausbilbung des ge- 
meinsamen Handels= und Zoll-Systemes. 
Artikel 31. 
Treten im Laufe des Jahres außer der gewöhnlichen Zeit der Versamm- 
lung der Konferenz-Bevollmächtigten außerordentliche Ereignisse ein, welche 
unverzügliche Maßregeln oder Verfügungen abseiten der Vereinsstaaten erhei- 
schen: so werden sich die kontrahirenden Theile darüber, im diplomatischen 
Wege vereinigen, oder eine außerordentliche Zusammenkunft ihrer Bevollmäch= 
tigten veranlassen. 
Artikel 32., 
Den Aufwand für die Bevollmächtigten und deren etwaigen Gehülfen 
bestreitet dasjenige Glied des Gesammtvereines, welches sie absendet. Das 
Kanzley-Dienstpersonal und das Lokal wird unentgeldlich von der Regie- 
rung gestellt, in deren Gebiethe der Zusammentritt der Konferenz Statt findet. 
Artikel 38. 
Die Herzoglich Nassausche Regierung verpflichtet sich zu denjenigen Maß- 
regeln, welche erforderlich sind, damit nicht die Zolleinkünfte des Gesammt- 
vereines durch die Einführung und Anhäufung geringer verzollter Waarenvor- 
räthe beeinträchtigt werden. 
Artikel 34. 
Für den Fall, daß andere deutsche Staaten den Wunsch zu erkennen ge- 
ben sollten, in den Zollverein aufgenommen zu werden, erklären sich die hohen
	        
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