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J.
uͤber die Biersteuer oder die Biermalzschrot-Steuer.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar—
Eisenach, Landgraf in Thuͤringen, Martga f zu Meißen,
gefursteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. 22.
Um durch Einführung der Waage bey Entrichtung der Steuer vom Malgz=
schrote eine größere Gleichheit unter den Brauenden herzustellen und überhaupt
die Erhebung dieser Abgabe mehr zu sichern, haben Wir auf Antrag und mit
#usimmeng des getreuen Landtages beschlossen, Folgendes als Gesetz bekannt
zu machen:
C. 1.
Aig Von jedem Zentner (Koͤllnischen Gewichtes) Malzschrot, woraus Bier
r bereitet wird, welcher Art auch dasselbe sey, Breyhahn, Halbbier, Kofent u.
5 Enurrsar, s. w. mit eingeschlossen, sind sechbzehen Groschen Kassegeld Steuer
zu entrichten.
Ist mit der Bierbrauerey eine Essigbrauerey verbunden: so ist auch von
dem Malzschrote zu Essig diese Steuer zu entrichten.
g. 2.
Bey dem Verwiegen des Malzschrotes wird für den Sack nichts abge-
rechnet, auch macht es keinen Unterschied, ob das Malz trocken oder ange-
feuchtet ist. Ein Uebergewicht von 1/16. Zentner bey der zum Abbrauen
angemeldeten Malzmenge wird dagegen nicht berücksichtiger.
g. 8.
ꝛ h Alles und fedes Kesselbierbrauen, in sofern es nicht bisher schon ein-
zelnen Personen oder Ortschaften, zum eigenen Hausbedarfe, aus besonderen
Gründen gestattet worden ist, oder künftig von dem Großherzoglichen Land-