Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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J. 
uͤber die Biersteuer oder die Biermalzschrot-Steuer. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar— 
Eisenach, Landgraf in Thuͤringen, Martga f zu Meißen, 
gefursteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 22. 
Um durch Einführung der Waage bey Entrichtung der Steuer vom Malgz= 
schrote eine größere Gleichheit unter den Brauenden herzustellen und überhaupt 
die Erhebung dieser Abgabe mehr zu sichern, haben Wir auf Antrag und mit 
#usimmeng des getreuen Landtages beschlossen, Folgendes als Gesetz bekannt 
zu machen: 
  
C. 1. 
Aig Von jedem Zentner (Koͤllnischen Gewichtes) Malzschrot, woraus Bier 
r bereitet wird, welcher Art auch dasselbe sey, Breyhahn, Halbbier, Kofent u. 
5 Enurrsar, s. w. mit eingeschlossen, sind sechbzehen Groschen Kassegeld Steuer 
zu entrichten. 
Ist mit der Bierbrauerey eine Essigbrauerey verbunden: so ist auch von 
dem Malzschrote zu Essig diese Steuer zu entrichten. 
g. 2. 
Bey dem Verwiegen des Malzschrotes wird für den Sack nichts abge- 
rechnet, auch macht es keinen Unterschied, ob das Malz trocken oder ange- 
feuchtet ist. Ein Uebergewicht von 1/16. Zentner bey der zum Abbrauen 
angemeldeten Malzmenge wird dagegen nicht berücksichtiger. 
g. 8. 
ꝛ h Alles und fedes Kesselbierbrauen, in sofern es nicht bisher schon ein- 
zelnen Personen oder Ortschaften, zum eigenen Hausbedarfe, aus besonderen 
Gründen gestattet worden ist, oder künftig von dem Großherzoglichen Land-
	        
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