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Großherzogl. S. Weimar-Eisenach'sches
Regierungs-Blakl.
Nummer 12. Den 6. April 1836.
Bekanntmachung.
Nachdem Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, die nachstehenden, mit
Zustimmung des getreuen Landtages beschlossenen eilf Gesetze, nähmlich:
I. Gesetz über die Biersteuer oder die Biermalzschrot-Steuer;
II. Nachtrag zu dem Gesetze vom 15. May 1821 über Schul-Ferien,
Schulversaumnisse und deren Ahndung;
III. Gesetz zur Abänderung des §. 3 des Gesetzes vom 29. April 1829
zur Sicherung gegen Feuersbrünste;
IV. Gesetz über die Aufhebung des Brau= oder Bierbann-Rechtes;
V. Nachtrag zu dem Regulative vom 10. April 1821 über den Bau,
die Besserung und die Unterhaltung der Straßen;
VI. Gesetz, das Strafverfahren bey Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze
über indirekte Steuern betreffend;
VII. Gesetz über die Veräußerung und Verkümmerung der Besoldungen und
Pensionen)
VIII. Gesetz zur Entscheidung zweifelhafter Rechtsfragen, die Cessionen betreffend;
IX. Gesetz über die Abgaben zu den Waisenhauskassen von Veräußerungs-
verträgen und Kollateral-Erbschaften;
X. Nachtrag zu dem Gesetze vom 31. May 1817 über das gerichtliche
Verfahren bey minderwichtigen Rechtsstreitigkeiten;
XI. Gesetz einer allgemeinen Sportel- und Gebühren-Tare für die Gerichts-
und Verwaltungsbehörden;
mit Höchstdero Sanktion zu versehen geruhet: so werden solche auf höchsten
Befehl zur Nachricht und Nachachtung aller Behörden und unterthanen des
Großherzogthumes hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Weimar den 28. März 1836.
Großherzoglich Sächsische Landesregierung.
von Müller.
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