Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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Großherzogl. S. Weimar-Eisenach'sches 
Regierungs-Blakl. 
Nummer 12. Den 6. April 1836. 
  
Bekanntmachung. 
Nachdem Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, die nachstehenden, mit 
Zustimmung des getreuen Landtages beschlossenen eilf Gesetze, nähmlich: 
I. Gesetz über die Biersteuer oder die Biermalzschrot-Steuer; 
II. Nachtrag zu dem Gesetze vom 15. May 1821 über Schul-Ferien, 
Schulversaumnisse und deren Ahndung; 
III. Gesetz zur Abänderung des §. 3 des Gesetzes vom 29. April 1829 
zur Sicherung gegen Feuersbrünste; 
IV. Gesetz über die Aufhebung des Brau= oder Bierbann-Rechtes; 
V. Nachtrag zu dem Regulative vom 10. April 1821 über den Bau, 
die Besserung und die Unterhaltung der Straßen; 
VI. Gesetz, das Strafverfahren bey Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze 
über indirekte Steuern betreffend; 
VII. Gesetz über die Veräußerung und Verkümmerung der Besoldungen und 
Pensionen) 
VIII. Gesetz zur Entscheidung zweifelhafter Rechtsfragen, die Cessionen betreffend; 
IX. Gesetz über die Abgaben zu den Waisenhauskassen von Veräußerungs- 
verträgen und Kollateral-Erbschaften; 
X. Nachtrag zu dem Gesetze vom 31. May 1817 über das gerichtliche 
Verfahren bey minderwichtigen Rechtsstreitigkeiten; 
XI. Gesetz einer allgemeinen Sportel- und Gebühren-Tare für die Gerichts- 
und Verwaltungsbehörden; 
mit Höchstdero Sanktion zu versehen geruhet: so werden solche auf höchsten 
Befehl zur Nachricht und Nachachtung aller Behörden und unterthanen des 
Großherzogthumes hiermit öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar den 28. März 1836. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Müller. 
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