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III. Nachdem Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, zu bestimmen
gnädigst geruhet haben, daß die zum aktiven Theile des Großherzoglichen
Militärs gehörigen Dienstpflichtigen noch so lange über ihre bisher auf vier
Jahre festgesetzt gewesene Dienstzeit fort zu dienen gehalten seyn sollen, bis
die dagegen eintretende jungere Altersklasse die erforderliche militärische Aus-
bildung erlangt hat, und daß erstere sohin auch die nach §. 18 Ziffer 6 des
Grundgesetzes der Steuerverfassung vom 29. April 1821 anzusprechende Be-
freyung der Steuer auf ihre Gewerbs= und Geschäftsthätigkeit noch für das
fünfte Jahr genießen sollen: so wird sämmtlichen Großherzoglichen Steuer-
Lokal-Kommissionen andurch die Anweisung ertheilt, bey der dießjährigen Ab-
schätzung zum II. Theile der Orts-Quoten, die im Jahre 1812 gebornen Dienst-
pflichtigen, welche nach der bisherigen Bestimmung mit dem Schlusse vorigen
Jahres aus dem aktiven Militär-Dienste würden getreten seyn, für das lau-
fende Jahr 1837 noch nicht mit zur Abschätzung zu bringen, auch künftighin
die zum aktiven Militär gehörigen Dienstpflichtigen noch für das fünfte Jahr
von der Abschätzung frey zu lassen, sofern sie sich durch Vorzeigung einer Be-
scheinigung der Militär -Behörde zu rechter Zeit legitimiren können, daß sie
mit dem Eintritte des fünften Jahres ihrer Dienstpflicht als aktive Militärs
noch nicht entlassen worden sind.
Weimar den 11. Januar 1887.
Großherzoglich Sächsisches Landschafts-Kollegium.
Ch. Weyland.
IV. Ees ist in neuerer Zeit zur Sprache gekommen, daß hölzerne Dach-
rinnen, besonders wenn sie mit Pech ausgegossen find, bey entstandenen Brän-
den zur Vermehrung und schnellen Verbreitung der Gefahr viel beytragen
können. Wenn nun auch im Großherzogthume ein bestimmtes Gesetz die An-
legung neuer hölzerner Dachrinnen nahmentlich nicht verbietet, so ist doch im §. 5
des Gesetzes zur Sicherung gegen Feuersbrünste vom 29. April 1829 jede neue
Bedachung, welche nicht in Metall, Schiefer oder Ziegeln besteht und somit
auch die Anlegung hölzerner Dachrinnen, welche nur als ein Theil, eine Fort-
setzung und gleichsam als der Schluß des Daches betrachtet werden können,
für unzulässig erklärt, ingleichen ist in Bezug auf Scheunen durch den Nach-
trag zu dem angezogenen Gesetze vom 30. Januar 1836 verordnet, daß,