Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

4 
wenn sie naͤher als 24 Fuß an Wohn- oder Wirthschaftogebaͤude zu stehen kom- 
men, bis an das Dach, selbst die Wetterbreter eingeschlossen, mit Kalk, oder mit 
Kalk und Lehm, gehoͤrig abgetuͤncht seyn sollen, was bey hoͤlzernen Dachrin- 
nen nicht moͤglich seyn wuͤrde. 
Um nun nach und nach die durch die hölzernen Dachrinnen entstehende 
Feuergefaͤhrlichkeit zu vermindern und zu beseitigen, wird auf ausdruͤcklichen 
höchsten Befehl sämmtlichen Polizey= Unterbehörden des Großherzogthumes hier- 
durch die Anweisung ertheilt, die nach 9. 1 des Gesetzes zur Sicherung gegen 
Feuersbrünste vom 29. April 1829 an sie gelangenden Gesuche um Gestat- 
tung von Neubauten oder Veränderungen vorhandener Hofreiten und Ge- 
bäude nur unter der ausdrücklichen Bedingung zu gewähren, daß 
hölzerne Dachrinnen nicht angelegt werden dürfen. 
Wir erwarten, daß diese Behörden sich hiernach streng achten werden, 
um uns nicht zur Disciplinar-Ahndung der Vernachlässigung jener Vorschrift 
zu nöthigen. 
Weimar den 14. Januar 1837. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
F. von Schwendler. 
V. Bey der Redaktion des neuen Gesetzes einer allgemeinen Sportel- 
und Gebühren -Tare vom 27. April 1836 ist durch ein Versehen ein Diaten- 
Ansatz für Rentbeamte nicht ausgesprochen worden. Da nun schon in dem 
Sportelgesetze vom 1. May 1833 F. 99, b die Diaten der Rentbeamten 
auf 1 thlr. 12 gr. bestimmt worden waren und hierin in dem neuen Gesetze 
Etwas nicht hat geändert werden sollen: so wird auf höchsten Befehl hier- 
durch bekannt gemacht, daß die Rentbeamten nach wie vor 1 thlr. 12 gr. 
Diaten in Anspruch zu nehmen haben. 
Weimar den 28. Januar 1887. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Müller.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.