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wenn sie naͤher als 24 Fuß an Wohn- oder Wirthschaftogebaͤude zu stehen kom-
men, bis an das Dach, selbst die Wetterbreter eingeschlossen, mit Kalk, oder mit
Kalk und Lehm, gehoͤrig abgetuͤncht seyn sollen, was bey hoͤlzernen Dachrin-
nen nicht moͤglich seyn wuͤrde.
Um nun nach und nach die durch die hölzernen Dachrinnen entstehende
Feuergefaͤhrlichkeit zu vermindern und zu beseitigen, wird auf ausdruͤcklichen
höchsten Befehl sämmtlichen Polizey= Unterbehörden des Großherzogthumes hier-
durch die Anweisung ertheilt, die nach 9. 1 des Gesetzes zur Sicherung gegen
Feuersbrünste vom 29. April 1829 an sie gelangenden Gesuche um Gestat-
tung von Neubauten oder Veränderungen vorhandener Hofreiten und Ge-
bäude nur unter der ausdrücklichen Bedingung zu gewähren, daß
hölzerne Dachrinnen nicht angelegt werden dürfen.
Wir erwarten, daß diese Behörden sich hiernach streng achten werden,
um uns nicht zur Disciplinar-Ahndung der Vernachlässigung jener Vorschrift
zu nöthigen.
Weimar den 14. Januar 1837.
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion.
F. von Schwendler.
V. Bey der Redaktion des neuen Gesetzes einer allgemeinen Sportel-
und Gebühren -Tare vom 27. April 1836 ist durch ein Versehen ein Diaten-
Ansatz für Rentbeamte nicht ausgesprochen worden. Da nun schon in dem
Sportelgesetze vom 1. May 1833 F. 99, b die Diaten der Rentbeamten
auf 1 thlr. 12 gr. bestimmt worden waren und hierin in dem neuen Gesetze
Etwas nicht hat geändert werden sollen: so wird auf höchsten Befehl hier-
durch bekannt gemacht, daß die Rentbeamten nach wie vor 1 thlr. 12 gr.
Diaten in Anspruch zu nehmen haben.
Weimar den 28. Januar 1887.
Großherzoglich Sächsische Landesregierung.
von Müller.