Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

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wenn sie naͤher als 24 Fuß an Wohn- oder Wirthschaftogebaͤude zu stehen kom- 
men, bis an das Dach, selbst die Wetterbreter eingeschlossen, mit Kalk, oder mit 
Kalk und Lehm, gehoͤrig abgetuͤncht seyn sollen, was bey hoͤlzernen Dachrin- 
nen nicht moͤglich seyn wuͤrde. 
Um nun nach und nach die durch die hölzernen Dachrinnen entstehende 
Feuergefaͤhrlichkeit zu vermindern und zu beseitigen, wird auf ausdruͤcklichen 
höchsten Befehl sämmtlichen Polizey= Unterbehörden des Großherzogthumes hier- 
durch die Anweisung ertheilt, die nach 9. 1 des Gesetzes zur Sicherung gegen 
Feuersbrünste vom 29. April 1829 an sie gelangenden Gesuche um Gestat- 
tung von Neubauten oder Veränderungen vorhandener Hofreiten und Ge- 
bäude nur unter der ausdrücklichen Bedingung zu gewähren, daß 
hölzerne Dachrinnen nicht angelegt werden dürfen. 
Wir erwarten, daß diese Behörden sich hiernach streng achten werden, 
um uns nicht zur Disciplinar-Ahndung der Vernachlässigung jener Vorschrift 
zu nöthigen. 
Weimar den 14. Januar 1837. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
F. von Schwendler. 
V. Bey der Redaktion des neuen Gesetzes einer allgemeinen Sportel- 
und Gebühren -Tare vom 27. April 1836 ist durch ein Versehen ein Diaten- 
Ansatz für Rentbeamte nicht ausgesprochen worden. Da nun schon in dem 
Sportelgesetze vom 1. May 1833 F. 99, b die Diaten der Rentbeamten 
auf 1 thlr. 12 gr. bestimmt worden waren und hierin in dem neuen Gesetze 
Etwas nicht hat geändert werden sollen: so wird auf höchsten Befehl hier- 
durch bekannt gemacht, daß die Rentbeamten nach wie vor 1 thlr. 12 gr. 
Diaten in Anspruch zu nehmen haben. 
Weimar den 28. Januar 1887. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Müller.