Contents : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

8  65.  Die  Formen  der  Verwaltungsakte.  189

rechts  zu  beurteilen,  sofern  nicht  dieselben  durch  spezielle,  zugunsten
des  Fiskus  eingeführte  Rechtssätze  modifiziert  sind.  Es  ergibt  sich  zugleich
  hieraus,  daß  die  Entscheidung  von  Streitigkeiten  über  die  aus
solchen  Verträgen  entstehenden  Befugnisse  und  Pflichten  im  Wege  des
gerichtlichen  Prozesses  zu  treffen  ist.  Ein  sehr  großer  Teil  der  gesamten
  Verwaltungstätigkeit  des  Staates  steht  demnach  nicht  unter
eigentümlichen  staatsrechtlichen  Regeln,  sondern  unter  denen  des
Privatrechts  und  Zivilprozesses.  In  zwei  Beziehungen  aber  kommen
staatsrechtliche  Prinzipien  zur  Anwendung.

a)  Hinsichtlich  des  Subjekts,  welches  den  Vertrag  für  den
Staat  schließt.  Der  Staat  wird  nur  durch  diejenigen  Verträge  verpflichtet,
  welche  ein  Bevollmächtigter  desselben  innerhalb  seiner  Stellvertretungsbefugnis,
  d.h.  ein  Beamter  des  Staates  innerhalb  seiner  Kompetenz,
  abgeschlossen  hat.  Dieses  für  alle  juristische  Personen  geltende
Prinzip  hat  die  Folge,  daß  die  Frage  nach  der  Gültigkeit  eines  für  den
Staat  abgeschlossenen  Geschäftes  zum  Teil  nach  staatsrechtlichen  Regeln
zu  beurteilen  ist.  Die  Vollmacht  einer  Behörde  bestimmt  sich  nach
dem  ihr  zugewiesenen  Geschäftskreise,  und  die  Befugnis  einer  bestimmten
  Person,  namens  einer  Behörde  zu  handeln,  beruht  auf  der
Berufung  dieser  Person  zur  Führung  des  betreffenden  Amtes.  Die
Gültigkeit  eines  Vertrages,  welcher  zum  Zwecke  der  Staatsverwaltung
abgeschlossen  worden  ist,  hängt  demnach  von  der  Bejahung  der  beiden
  Vorfragen  ab,  ob  demjenigen,  welcher  im  Namen  des  Staates  den
Vertrag  geschlossen  hat,  in  rechtsgültiger  Weise  das  Amt  übertragen
worden  ist,  und  ob  der  Abschluß  des  in  Rede  stehenden  Vertrages  zu
dem  Geschäftskreise  dieses  Amtes  gehört.  Beide  Fragen  sind  staatsrechtlicher
  Natur.  Die  erste  ist  nach  den  über  die  Anstellung  von
Staatsbeamten  geltenden  Rechtsgrundsätzen,  die  zweite  nach  den  staatsrechtlichen
  Vorschriften  über  das  Behördensystem  und  die  Kompetenz
der  einzelnen  Behörden  zu  entscheiden.  In  beiden  Beziehungen  aber
muß  man  sich  hüten,  die  Ansätze  des  Staatshaushaltes  mit  Rechtsregeln
zu  verwechseln.  Das  Staatsoberhaupt  kann  durch  die  Anstellung  eines
Beamten,  welchem  ein  Gehalt  zugebilligt  wird,  ohne  daß  dasselbe  im
Budget  ausgeworfen  ist,  eine  Rechtsverletzung  sich  zu  Schulden  kommen
  lassen;  dessenungeachtet  aber  bleibt  die  Uebertragung  des  Amtes
und  die  damit  verbundene  Vollmacht  völlig  rechtswirksam,  wenn  sie
in  den  vorgeschriebenen  Formen  erfolgt  ist.  Ebenso  sind  die  von
einer  Behörde  innerhalb  ihrer  gesetzlichen  Kompetenz  abgeschlossenen
Verträge  völlig  rechtswirksam,  wenngleich  sie  die  im  Etat  angesetzten
Summen  übersteigen.  Inwieweit  der  Beamte  dafür  von  seinem  Vorgesetzten
  zur  Verantwortung  gezogen,  vielleicht  zum  Ersatz  angehalten
werden  kann,  ist  eine  den  Dritten  nicht  berührende  Frage.

b)  Hinsichtlich  des  Inhaltes  der  Verträge.  Im  allgemeinen  besteht
  auf  dem  Gebiete  des  Verkehrsrecht  volle  Freiheit  der  Kontrahenten,
  innerhalb  der  gesetzlichen  Schranken  zu  vereinbaren,  was