Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

Seite des Nr. der 
Inh a I t. Regierungs-Bekannt= 
* , lattes. machung. 
  
A. 
Abschäáätzung der Dienstpflichtigen bberr 3. 
Abschätzung der Wildschaäden soll ausnahmsweise durch die Oder- 
beamten der Justiz-Aemter geschhen 53. I. 
Abschriften von Urkunden bei brtch--eihe — deren Ueber- 
reichung btrr. 5. I. 
Advokatorische Praxis *i Artesire vor den Groß- ·- 
l)erzoqltclunGck-cht6steen...................... 40. I. 
Allstedt. Uebereinkunft mit dem Konigl. Preuß. General. Postamte 
zu Berlin über die dasigen Postverhältnise 49—52. l. 
Altenburgsche Anwälte. Bestimmung über deren Praxis vor 
den Großherzoglichen Gerichtsstellen 40. IV. 
Alterthuͤmliche Gebäude — deren Erhaltung — diesf. Vorschriften 41—46. 1. 1. 
Apolda — Strumpffwirkerstühle — Bestimmungen über deren Ver- 
pfündung und Verkww . 8. V. 
Apothekerordnung vom 2. Iuiy 1605. Crinnerung an den 8. 
7 derselben, wornach jedes fremde, von einem andern Orte her- 
kommende Subjekt vor seiner Amehne als Gehülfe in einer 
Offizin geprüft werden soll. ................... 60. II. 
Archive der Gerichte bei Feuerunglück. ....... 87. III. 
Ausgewiesene. Siehe Vagabunden und Ausgewiesene. 
B. 
Baiern — Königreich — die aus demselben ohne Reisepässe und 
ohne ordnungsmäßige Erlaubniß nach Amerika auswandernden Fa- 
milien sollen mit Strenge von den Grenzen des Greßherzogthu 
mes zurückgewiesen werdden . .. . . . ... 6. IL 
Bier= und Brot-Stelle der Hofdiener= Witwe verwandelt in eiine 
jährliche Pensson von 20 thlr. Konv. Getklld 16. III. 
Bildhauerarbeiten und Bildschnibereien — alte — Vor- 
schriften über deren Erhaltinng . 41—46. 1, 7. 3. 
Braunschweig-Hannover-Oldenburgscher nme Ueberein-- 
künfte zu Beförderung der Verkehrsverhältnisse zwischen diesem und 
dem Dreußisch-Thüringischen Zoll= und Handels-Vereine93—13 
Bundestagsbeschluß wegen Aufstellung gleichförmiger Grundsätze 
gegen den Nachdrocbckck PDpDp0—92. 
C. 
Coburg= Gothaische Landmünze in Einvier= und zwanzigstel- 
Thalerstücken, im 268 Guldenfuße neuerlich ausgeprägte — deren « 
AnnahmeimGroßhekzogthumeverbothen............»«......36. IV. 
  
 
	        
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