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lassen, damit durch Kommunikation der Oberbehörden dergleichen Irrungen
und Mißhelligkeiten gehörig erörtert und zur Verhütung weitern Nachtheiles
für den öffentlichen Dienst baldigst beseitigt werden.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung mit Unserer Nahmensunterschrift
vollzogen und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar den 7. April 1887.
Carl Friedrich.
C. W. Freih. v. Fritsch. Freih. v. Gersdorff. D. Schweitzer.
vdt. Ernst Müller.
Verordnung,
den Dienst des Großherzoglichen Mi-
litärs zur Unterstützung der Eivil-
Behörden, so wie insbesondere den
Dienst der zur Polizey-Aufsicht Kom-
mandirten betreffend.
II. Da nach den Kaiserl. Königl. Oesterreichschen Paß-Vorschriften die
genaue Person-Beschreibung in den Pssen ein wesentliches Erforderniß
ist, um mittelst derselben die Zulassung in den Kaiserl. Königl. Oesterreichschen
Staaten zu erhalten und nur bei Standes-Personen oder solchen Individuen,
welche wegen ihrer Dienste oder sonstigen Verhältnisse sehr bekannt und ver-
lässig find, von dieser Regel eine Ausnahme zugestanden zu werden pflegt:
so weisen wir hiermit alle, mit der Ausstellung von Reisepässen beauftragte
Polizey= Unterbehörden des Großherzogthumes an, künftighin darauf bedacht
zu seyn, daß in die aus dem Großherzogthume zur Reise in die Kaiserk.
Königl. Oesterreichschen Staaten auszuskellenden Pässe jedes Mahl die Person-
Beschreibung des Reisenden mit aufgenommen werde.
Weimar am 26. April 1837.
Großherzoglich Sächfsche Landes-Direktion.
F. v. Schwendler.