Uegierungs Blait
fuͤr das
Großherzogthu m
Sachsen Weimar-Eisenach.
Weimar 1837. Nummer 8. 7. Junw.
Bekaunutmachungen.
I. Auf höchsten Befehl soll die fünfte Ausgabe der Königl. Preußischen
Pharmacopbe in dem lateinischen Original-Terte, welcher unter dem Titel:
Pharmacopoca Borussica. Editio quinta. Berolini 1829.
erschienen und durch den Buchhandel zu beziehen ist, als eine, die sämmclichen
Apotheker in dem Großherzogthume bindende Norm, jedoch mit den
weiter unten angegebenen Abänderungen, eingeführt werden und vom. 1. September
dieses Jahres an in Wirksamkeit treten.
Mit Beziehung auf die §.S. 23 und 29 der Apotheker-Ordnung vom
2. Juli 1805 und des §. 30 der Medizinal-Ordnung vom 11. Januar
1814 machen wir dieses den Apothekern, so wie den betheiligten Großherzoglichen
Behörden, ingleichen den ausübenden Medizinal-Personen in dem Großherzogthume,
zur Nachricht und bezüglich zur Nachachtung hierdurch bekannt und
weisen die Polizey-Unterbehörden zugleich an, noch besonders dafür Sorge
zu tragen, daß die praktischen Aerzte, Wundärzte und Thierärzte ihres Bezirkes
von dem Inhalte gegenwärtiger Bekanntmachung möglichst bald genaue
Kenntniß erhalten.
Was die oben angedeuteten Abänderungen der genannten Pharmacopöe
betrifft, so bleibt
1) den Apothekern des Großherzogthumes nachgelassen, folgende Medikamente,
obschon sie in dem ersten Theile der jetzt eingeführten Phar-191