Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

Uegierungs  Blait

fuͤr  das
Großherzogthu  m
Sachsen  Weimar-Eisenach.

       

Weimar  1837.  Nummer  8.  7.  Junw.

    

Bekaunutmachungen.

I.  Auf  höchsten  Befehl  soll  die  fünfte  Ausgabe  der  Königl.  Preußischen
Pharmacopbe  in  dem  lateinischen  Original-Terte,  welcher  unter  dem  Titel:
Pharmacopoca  Borussica.  Editio  quinta.  Berolini  1829.
erschienen  und  durch  den  Buchhandel  zu  beziehen  ist,  als  eine,  die  sämmclichen
  Apotheker  in  dem  Großherzogthume  bindende  Norm,  jedoch  mit  den
weiter  unten  angegebenen  Abänderungen,  eingeführt  werden  und  vom.  1.  September

  dieses  Jahres  an  in  Wirksamkeit  treten.

Mit  Beziehung  auf  die  §.S.  23  und  29  der  Apotheker-Ordnung  vom
2.  Juli  1805  und  des  §.  30  der  Medizinal-Ordnung  vom  11.  Januar
1814  machen  wir  dieses  den  Apothekern,  so  wie  den  betheiligten  Großherzoglichen
  Behörden,  ingleichen  den  ausübenden  Medizinal-Personen  in  dem  Großherzogthume,
  zur  Nachricht  und  bezüglich  zur  Nachachtung  hierdurch  bekannt  und
weisen  die  Polizey-Unterbehörden  zugleich  an,  noch  besonders  dafür  Sorge
zu  tragen,  daß  die  praktischen  Aerzte,  Wundärzte  und  Thierärzte  ihres  Bezirkes
  von  dem  Inhalte  gegenwärtiger  Bekanntmachung  möglichst  bald  genaue
Kenntniß  erhalten.
Was  die  oben  angedeuteten  Abänderungen  der  genannten  Pharmacopöe
betrifft,  so  bleibt
1)  den  Apothekern  des  Großherzogthumes  nachgelassen,  folgende  Medikamente,
  obschon  sie  in  dem  ersten  Theile  der  jetzt  eingeführten  Phar-191