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halten, vielmehr wird ihnen weiter nachgelassen, dieselben in jedem vor-
kommenden Falle erst frisch zu bereiten:
Pulris aromaticus — Palvis glychrrhizag compositus —
Pulris gummosus — Pulvis ipecucuanhac opiatus — Species
aromaticue — Specics ad cataplasma — Snpecies ad de-
coctum lignorum — Specics ad fomentum — Species ad
gurgarisma — Specics ad infusum pectorale — Species
resolventes — Spccics ad sufliendum.
8) Außerdem wird den Apothekern auch das Vorräthighalten anderer vor-
schriftsmaßigen Mittel erlassen, in so weit als der zuständige Physikus
deshalb von ihnen bescheinigt, daß sie von den benachbarten Medizinal-
Personen nicht verordnet zu werden pflegen.
Weimar den 13. April 1837.
Großherzoglich Sächfsische Landes-Oirektion.
F. von Schwendler.
III. In dem 5. 12 des neuen Sportel-Gesetzes vom 27. April 1836, die
Sporteln bei Jahresleistungen betreffend, sind die zwei letzten Zahlen in
dem der Bestimmung unter Nummer 10 beigefügtem Beispiel verwechselt wor-
den, indem anstatt 200 in der Mitte des Satzes: 250 und anstatt 150 am
Schlusse: 300 hat gesebt werden sollen und im Einklange mit der voraus-
gehenden Bestimmung selbst nothwendig gesetzt werden muß.
Auf höchsten Befehl wird diese Berichtigung hierdurch bekannt gemacht.
Weimar den 19. May 1837.
Großherzoglich Sächsische Landesregierung.
von Müller.
III. Zu Beseitigung einiger Zweifel, welche neuerlich in Bezug auf das
Verfahren bei gerichtlichen Eidesverwarnungen durch Geistliche sich
kund gegeben, haben Se. Königl. Hoheit, der Großherzog, Folgendes an-
zuordnen gnädigst geruhet:
1) bei allen gerichtlichen Eidesverwarungen durch Geistliche ist in der Re-
gel der Pfarrer des Gerichtsortes, als berufen zu allen in seiner Pa-
rochie vorzunehmenden geistlichen Handlungen, zuzuziehen.