Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

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2) Von der bezeichneten Regel ist nur wegen erheblicher, aus der Sache 
oder von der Person hergenommenen Gründe (z. B. wenn der Pfar- 
rer des Gerichtsortes bei der Sache, in welcher geschworen werden 
soll, bekheiligt, oder wenn derselbe mit dem Schwurpflichtigen nahe ver- 
wandt wäre 2c.) eine Ausnahme zu machen. 
3) In dem Falle unter 1 hat das zuständige Gericht den Pfarrer des 
Gerichtsortes, auch wenn derselbe zufäallig zugleich die Stelle eines 
Superintendenten bekleidet, um die Vornahme der Handlung unmittel- 
bar zu ersuchen, in dem Falle unter 2 aber muß das Gericht 
a) an den Superintendenten der Dibzes mit seinem Ersuchen wegen 
Beauftragung eines andern Geistlichen sich wenden, wenn ein solcher 
aus derselben Diözes, in welcher auch der Gerichtsort liegt, zuge- 
zogen werden soll, dagegen muß 
b) an das Großherzogliche Ober-Konsistorium berichtet werden, wenn 
der aus besonderen Gründen ausnahmsweise zuzuziehende Geistliche ei- 
ner andern Dibzes angehört. 
Weimar den 25. May 1837. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Müller. 
IV. Auf höchsten Befehl Sr. Königl. Hoheit, des Großherzogs, wird 
hiermit die Annahme der im 28 Guldenfuße neuerlich ausgeprägten Herzoglich 
Sachsen Koburg-Gothaischen Landmunze in Einvierundzwanzigstel-Thalerstücken 
(Groschen) im Großherzogthume Sachsen Weimar-Eisenach dergestalt verbothen, daß 
solche weder bei den Großherzoglichen öffentlichen Kassen, noch im Privat-Verkehre 
als Münze Kurs und Geltung finde, bei Vermeidung der, gegen die Ein- 
bringung und Auögebung der im Staatögebiethe verbothenen Münzen 
bereits durch altere landeöherrliche Verordnungen gesetlich angedrohten 
Strafe der Konfiskation der fraglichen Munzstücke, 
(siehe Verordnung d. d. Weimar den 26. April 1763 über die Ge- 
neral-Münz-Devalvation und Königlich Sächsisches Münz-Edikt d. d. 
14. May 1763, F. 22, 
wovon dem Anzeiger hiermit der dritte Theil des wirklichen Werthes 
der konfiszirten Stücke zugesichert wird. 
Weimar den 31. May 1837. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
F. von Schwendler.
	        
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