Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

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in  denjenigen  Staat  zu  verweisen  sind,  welchem  der  Vater,  bezuͤglich  die  Mutter,
  zugehoͤrt,  ist  die  einmahl  erfolgte  Zuweisung  der  Kinder  nicht
auf  eine  gewisse  Zeit  beschränkt,  sondern  als  so  lange  fortwährend  zu  betrachten,
  bis  etwa  die  Kinder  in  dem  anderen  Staate  selbstständig  ein  neues
Heimathsrecht,  im  Sinne  der  Bestimmungen  der  Konvention,  erwerben  werdenz
  auch  verliert,  sobald  einer  heimathslosen  Familie  ein  Heimathsort,  in
Gemäßheit  der  Konvention,  angewiesen  worden  ist,  dieselbe  die  Eigenschaft
einer  heimathslosen.
8.

Obige  erlaͤuternde  Bestimmungen,  nahmentlich  die  zu  §.  6  der  Konbdention,
  durch  welche  eine,  der  bisher  befolgten,  entgegengesetzte  Norm  festgestellt
wird,  finden  nicht  auf  fruͤhere,  durch  beiderseitige  Vereinbarung  bereits  zur
Erledigung  gekommene,  sondern  nur  auf  solche  Fälle  Anwendung,  welche  zur
Zeit  zwischen  den  beiderseitigen  Paziszenten  in  Verhandlung  begriffen  sind,
oder  für  die  Folge  in  Frage  gelangen  werden.

Süämmtliche  Polizey=  Unterbehörden  des  Großherzogthumes  werden  hiervon
  in  Kenntniß  gesetzt  mit  der  Anweisung,  hiernach  sich  zu  achten  und  das
Geeignete  in  vorkommenden  Fällen  wahrzunehmen.

Weimar  am  25.  May  1837.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.

III.  Mit  Beziehung  auf  unsere  Bekanntmachung  vom  18.  Dezember
1817,  die  Geschäftsverhältnisse  mit  den  Großherzoglichen  Hessenschen  JustizuUnterbehörden
  betreffend,  bringen  wir  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntniß,  daß
in  Gemäßheit  einer,  neuerer  Zeit  eingetretenen  Veränderung  in  der  Gerichts-Organisation
  der  Großherzoglichen  Hessenschen  Provinz  Rheinhessen,  der  Großberzogliche
  General-Staatsprokurator  zu  Mainz  zu  Besorgung  der  Korrespondenz
  zwischen  den  auswärtigen  Justiz-Behörden  und  denen  der  Provinz  Rheinbessen
  beauftragt  worden  ist.

Weimar  den  26.  May  1837.

Großherzoglich  Sächfische  Landesregierung.
von  Müller.