Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

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IV.  In  dem  Herzogthume  Sachsen  Altenburg  ist  den  gesetzlichen
  Vorschriften  zufolge  auöwartigen  Rechtsbeiständen  die  adbo-—
katorische  Praris  vor  den  dasigen  Oberbehörden  unter  keiner  Bedingung
gestattet,  bei  den  Unterbehörden  aber  sollen  sie,  jedoch  nur  dann,  ausnahmsweise
  zugelassen  werden,  wenn  außerordentliche,  klar  nachzuweisende,  Verhältnisse
die  Zuziehung  eines  inländischen  Sachwalters  unthunlich  machen.  In  den  Herzoglich
  Sachsen  Meiningenschen  Landen  hiogegen  werden  gesetzlich  zwar
auswärtige  Rechtsbeistände  in  den  vor  den  Herzoglich  Meiningenschen
Gerichten  verhandelten  Prozessen  zugelassen,  denselben  jedoch  Reisekosten  und
Tagegelder  von  dem  unterliegenden  Streittheile  nicht  erstattetz  abwesende
Parteien  aber,  welche  einen  Sachwalter  am  Orte  des  Gerichts  zu  bestellen
haben,  müssen  sich  hierzu  eines  inlandischen  Advokaten  bedienen.

In  den  vormahls  Gothaischen,  Altenburgschen  Saalfeldschen  Landestheilen
tritt  die  fernere  Beschränkung  hinzu,  daß  die  Schriften  auswärtiger  Anwälte
von  denselben  mit  Vor=  und  Zunahmen  unterzeichnet,  zugleich  aber  mit  dem
vidit  eines  inländischen  versehen  seyn  müssen.  Höchstem  Befehle  zufolge  sollen
erwiederungsweise  vor  den  dieöseitigen  Gerichtsstellen  hinsichtlich
der  advokatorischen  Praxis  der  Herzoglich  Altenburgschen  und
Meiningenschen  Anwälte  die  gleichen  Grundsätze  in  Anwendung
kommen,  soweit  nicht  von  den  beiderseitigen  Oberbehörden  uberhaupt  oder  in
Beziehung  auf  einzelne  Anwälte  und  Gerichtsbezirke  ein  Anderes  ausdrücklich
vereinbaret  wird.

Weimar  den  1.  Juny  und  Eisenach  den  15.  Juny  1837.

Die  Großherzoglich  Sächsischen  Landesregierungen.
von  Müller.  Wittich.