Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

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Wuͤnschenswerth bleibt es, daß die Großherzogliche Oberaufsicht über 
die unmittelbaren Anstalten fuͤr Wissenschaft und Kunst von jedem solchen 
Funde unverzuͤglich Kenntniß erhalte und daß sich forthin eine Geneigtheit be- 
thätige, die schon bestehenden öffentlichen Sammlungen des Großherzogthumes 
zu bereichern. 
II. UAlle Polizey-Unterbehörden des Großherzogthumes, welche zur Aus- 
stellung von Pässen ermachtigt sind, werden hierdurch auf das Gemessenste und 
bei Vermeidung persönlicher Verantwortlichkeit des Paß-Ausstellers angewiesen, 
daß sie an Minderjährige Reisepässe nur dann verabfolgen lassen, wenn 
die Aeltern oder die Vormünder derselben ihre Einwilligung dazu er- 
klärt haben. 
Weimar den 29. Juny 1837. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
C. von Conta.