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Wuͤnschenswerth bleibt es, daß die Großherzogliche Oberaufsicht über
die unmittelbaren Anstalten fuͤr Wissenschaft und Kunst von jedem solchen
Funde unverzuͤglich Kenntniß erhalte und daß sich forthin eine Geneigtheit be-
thätige, die schon bestehenden öffentlichen Sammlungen des Großherzogthumes
zu bereichern.
II. UAlle Polizey-Unterbehörden des Großherzogthumes, welche zur Aus-
stellung von Pässen ermachtigt sind, werden hierdurch auf das Gemessenste und
bei Vermeidung persönlicher Verantwortlichkeit des Paß-Ausstellers angewiesen,
daß sie an Minderjährige Reisepässe nur dann verabfolgen lassen, wenn
die Aeltern oder die Vormünder derselben ihre Einwilligung dazu er-
klärt haben.
Weimar den 29. Juny 1837.
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion.
C. von Conta.