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1.
Bei Aufstellung der Verzeichnisse über die zur Erlangung von Holzlese-
zeichen qualifizirten Personen haben die nach 8. 51 des Gesetzes zum Schutze
der Forste 2c. vom 13. April 1821 hierzu berufenen Behörden auf das
Strengste und Gewissenhafteste darauf zu sehen, daß nur die wahrhaft
hülfsbedürftigen Einwohner in jene Verzeichnisse aufgenommen, auch sol-
che Personen, welche die ihnen ertheilte Erlaubniß zum Leseholzsammeln ge-
mißbraucht, oder sonst irgend einen Waldfrevel begangen haben, in Gemäß-
beit der Vorschrift des . 51 Nr. 6 jenes Gesetzes in den Listen der Lese-
bolzbedürftigen gestrichen, bezüglich nicht wieder aufgeführt werden. Die Diri-
genten der betroffenen Unterbehörden bleiben für die genaue Befolgung dieser
Vorschriften, bei angemessener Disziplinar-Ahndung, verantwortlich.
2.
Sämmtliche Polizey-Unterbehörden haben sowohl die bei ihnen zur Po-
lizey-Aufsicht angestellten Diener, als auch die zum Polizey-Ordonnanzdienste
kommandirten Unteroffiziere und Husaren, gemessenst zu bedeuten, daß die
Aufgreifung bezüglich Anzeige von Waldfrevlern — nahmentlich daher solcher
DPersonen, welche an zur Holzlese nicht nachgelassenen Tagen, oder ohne Holz-
lesezeichen Leseholz einbringen, desgleichen solcher, welche mit grünem Holze,
oder mit verbotenen Hauwerkzeugen (5. 49 verglichen mit ö. 51 Nr. 5 des
Gesetzes) versehen, oder sonst unter verdächtigen Umständen aus den Waldun-
gen kommen, bezüglich in die Städte und Ortschaften einziehen, endlich solcher
Personen, welche Leseholz verkaufen oder kaufen, — zu den vorzüglichsten
Pflichten ihres Berufes gehöre. Die genannten Polizey-Personen sind daher
auch in Bezug auf ihre Thätigkeit im angegebenen Berufszweige unter genaue
Kontrole zu stellen, und Nachlässige, unter Androhung scharfer Disziplinar-
Ahndung, zur Wachsamkeit und Thatigkeit gemessenst zu befehligen; auch ha-
ben diejenigen Polizey-Behörden, welche Bekanntmachungen über entdeckte
Gesetzübertretungen erlassen, in den dießfallsigen Verzeichnissen eine Kolumne
für „aufgegriffene Holzfrevler“ aufzunehmen.
8.
Die Polizey-Behörden haben diejenigen Personen, welche Holzfrevel
vorzüglich häufig verüben, oder Leseholz verkaufen, oder von Holzfrevlern Holz
ankaufen, unter besondere Aufsicht zu stellen, zu diesem Behufe aber sich sol-
che übel berüchtigte Personen von den Forstgerichten oder Ortsvorständen und
Bezirkêvorstehern nahmhaft machen zu lassen.