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Vater selbst sich dazu bekenne, in welchem Falle aber wohl unter dessen
Nahmen das Kind in das gedachte Register einzuzeichnen ist.
Damit aber in diesem Falle das Taufbuch wider den Vater zum Be-
weise dienen könne, muß entweder mit dessen, des Pfarrers und der Pathen
oder zwei anderer Zeugen Unterschriften bemerkt werden, daß der Vater ge-
genwärtig und ihnen wohl bekannt gewesen sey, daß er sich als Vater ange-
geben und in die Einschreibung dieser Anerkennung eingewilligt habe, oder
es muß ein schriftliches, gerichtlich beglaubigtes Zugeständniß des außerehe-
lichen Vaters beigebracht werden, welche Urkunde dann zu den Akten der
Pfarrei zu nehmen und in dem Taufbuche nach Band und Blatt der Akten
anzuziehen ist. Nachträglich muß in dieser Hinsicht das Nöthige angemerkt
werden, wenn die Mutter zu den Pfarrei-Akten ein rechtskraftiges Erkennt-
niß in beglaubigter Abschrift übergiebt, in welchem der Vater als solcher
gerichtlich anerkannt worden ist.
g. 24.
Zwillings-Geburten bekommen in dem Taufbuche zwei Nummern.
Das erstgeborene Kind wird vorangesetzt und unter der Ueberschrift: „Tag
und Stunde der Geburt“ nebst dem Tage die Zeit der Geburt eines jeden
Kindes so genau als irgend thunlich besonders bemerkt.
. 25.
Die Findlinge sind unter Beziehung auf das die Art ihrer Auffin-
dung ꝛc. ꝛc. naher bekundende Protokoll der Gerichts= oder Polizey-Behörde,
wovon eine Abschrift zu den Pfarrei-Akten zu bringen ist, vorbehältlich der
etwa dereinst möglich werdenden Berichtigung- mit demjenigen Nahmen einzu-
schreiben, welche ihnen von dem zu ihrer Aufnahme verpflichteten Heimaths-=
bezirke oder von der Person, die für deren Pflege sorgt, beigelegt werden,
jedoch unter Ausschließung von Zunahmen, welche bekannten Familien, Orten
oder Landern angehören.
g. 26.
In Ansehung der todtgeborenen lebensfahig gewesenen und der un-
getauft verstorbenen Kinder wird unter der Ueberschrift: „Geschlecht
und Nahmen des Kindes“ bloß das Geschlecht eingetragen und sind die auf
die Taufe sich beziehenden Rubriken zu durchstreichen.