Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

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Vater selbst sich dazu bekenne, in welchem Falle aber wohl unter dessen 
Nahmen das Kind in das gedachte Register einzuzeichnen ist. 
Damit aber in diesem Falle das Taufbuch wider den Vater zum Be- 
weise dienen könne, muß entweder mit dessen, des Pfarrers und der Pathen 
oder zwei anderer Zeugen Unterschriften bemerkt werden, daß der Vater ge- 
genwärtig und ihnen wohl bekannt gewesen sey, daß er sich als Vater ange- 
geben und in die Einschreibung dieser Anerkennung eingewilligt habe, oder 
es muß ein schriftliches, gerichtlich beglaubigtes Zugeständniß des außerehe- 
lichen Vaters beigebracht werden, welche Urkunde dann zu den Akten der 
Pfarrei zu nehmen und in dem Taufbuche nach Band und Blatt der Akten 
anzuziehen ist. Nachträglich muß in dieser Hinsicht das Nöthige angemerkt 
werden, wenn die Mutter zu den Pfarrei-Akten ein rechtskraftiges Erkennt- 
niß in beglaubigter Abschrift übergiebt, in welchem der Vater als solcher 
gerichtlich anerkannt worden ist. 
g. 24. 
Zwillings-Geburten bekommen in dem Taufbuche zwei Nummern. 
Das erstgeborene Kind wird vorangesetzt und unter der Ueberschrift: „Tag 
und Stunde der Geburt“ nebst dem Tage die Zeit der Geburt eines jeden 
Kindes so genau als irgend thunlich besonders bemerkt. 
. 25. 
Die Findlinge sind unter Beziehung auf das die Art ihrer Auffin- 
dung ꝛc. ꝛc. naher bekundende Protokoll der Gerichts= oder Polizey-Behörde, 
wovon eine Abschrift zu den Pfarrei-Akten zu bringen ist, vorbehältlich der 
etwa dereinst möglich werdenden Berichtigung- mit demjenigen Nahmen einzu- 
schreiben, welche ihnen von dem zu ihrer Aufnahme verpflichteten Heimaths-= 
bezirke oder von der Person, die für deren Pflege sorgt, beigelegt werden, 
jedoch unter Ausschließung von Zunahmen, welche bekannten Familien, Orten 
oder Landern angehören. 
g. 26. 
In Ansehung der todtgeborenen lebensfahig gewesenen und der un- 
getauft verstorbenen Kinder wird unter der Ueberschrift: „Geschlecht 
und Nahmen des Kindes“ bloß das Geschlecht eingetragen und sind die auf 
die Taufe sich beziehenden Rubriken zu durchstreichen.
	        
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