Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

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II.  Mit  Genehmigung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird
hierdurch  bekannt  gemacht,  daß,  wenn  Patrimonial-Gerichte  in  einzelnen
Fällen  bei  Veräußerung  und  Verpfändung  schriftsassiger  Grundstücke  vermöge
speziellen  Auftrages  mitzuwirken  haben,  alsdann  Gebühren  für  die  bei  ihnen
vorgekommenen  einzelnen  Handlungen  nach  den  Ansätzen  des  S.  19  des  Sporteln-Gesetzes
  vom  27.  April  1836  von  derjenigen  Landesregierung,  welche  die
Bestätigung  des  Vertrages  zu  ertheilen  und  die  aversionelle  Konfirmations-Sportel
  zu  erheben  hat,  liquidirt  und  vergütet  werden  sollen.  Es  darf  jedoch
  diese  Vergütung  in  keinem  Falle  drei  Viertheile  der  zu  liquidirenden
Konfirmations-Sportel  übersteigen,  und  sie  ist  durch  die  Beibringlichkeit  der
letzteren  bedingt.

Weimar  und  Eisenach  den  8.  November  1838.
Die  Großherzoglich  Sächsischen  Landesregierungen.
von  Müller.  Wittich.

III.  Zu  Beseitigung  vorgekommener  Zweifel  hinsichtlich  des  Anfanges
der  Gegenbeweis-Frist  in  Prozeß-Sachen  werden  die  Justiz-Unterbehörden  des
hiesigen  Regierungsbezirkes  hierdurch  in  Kenntniß  gesetzt:

daß  die  Vorschrift  vom  15.  Januar  1819,  nach  welcher  die  Gegenbeweis-Frist
  erst  dann  zu  laufen  anfangen  soll,  wenn  dem  Gegenbeweis-Führer
  solches  von  dem  Gerichte  ausdrücklich  eröffnet  und  angedeutet
worden,  nach  der  Meinung  der  unterzeichneten  Landesregierung  sowohl,  als
des  Großherzoglich  Sächsischen  und  Gesammt-Ober-Appellationsgerichtes,
durch  §.  28  des  Gesetzes  zur  Abkürzung  und  Verbesserung  des  Prozeß-Verfahrens
  vom  12.  April  1833  nicht  aufgehoben  ist.

Weimar  den  13.  Dezember  1838.
Großherzoglich  Sächische  Landesregierung.
von  Müller.