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gewährten Rechtsschutz eine auswärtige Regierung zum Kriege wider das
Großberzogthum oder den deutschen Bund auffordert, oder Einverständnisse
mit Anderen unterhält, um einen solchen Krieg zu veranlassen, oder nach
ausgebrochenem Kriege freiwillig im feindlichen Heere Kricgsdienste nimmt
und die Waffen gegen das Großherzogthum oder dessen Verbündete getragen
hat, oder auf andere Weise die feindliche Macht in ihren Unternehmungen
gegen das Großherzogkthum und die Truppen desselben oder seiner Verbünde-
ten unterstützt, ist mit zweijahriger bis lebenslänglicher Zuchthausstrafe ersten
oder zweiten Grades zu belegen.
Artikel 88.
Diejenigen, welche mit gleicher Verletzung der im vorhergehenden Artikel
erwähnten Pflicht, außer dem Falle eines Krieges, zur Begünstigung einer
fremden Macht sich Handlungen zu Schulden kommen lassen, wodurch der
Staat oder der deutsche Bund benachtheiliget werden, oder in einer Privat-
oder öffentlichen Angelegenheit eine fremde Macht zu einer den Staat gefähr-
denden Einmischung auffordern, sind mit Gefängnißstrafe bis zu drei Jahren
zu belegen.
Dieses Verbrechen wird jedoch mit Zuchthausstrafe zweiten Grades von
zwei bis zu acht Jahren geahndet, wenn es durch Mittheilung von Regie-
rungs = Depeschen, von Urkunden oder Geheimnissen des Staates, welche auf
dessen politische oder rechtliche Verhältnisse sich beziehen, an eine fremde Re-
gierung, ingleichen wenn dasselbe durch Vernichtung, Unterdrückung oder Ver-
fälschung von Urkunden oder anderen Beweismitteln für Rechte oder An-
sprüche des Staates zu Gunsten einer fremden Regierung begangen wird.
Artikel 89.
Staatsgefährliche Handlungen.
Wer die im Art. 81 und 87 angegebenen Handlungen gegen einen
auswärtigen verbündeten oder doch befreundeten Regenten oder Staat unter-
mimmt, ist mit Zuchthausstrafe ersten oder zweiten Grades von zwei bis zu
zwanzig Jahren zu belegen. · «
Artikel 90.
Koͤrperliche Verletzungen auswaͤrtiger Regenten, der Familienglieder
derselben, oder ihrer mit oͤffentlichem Charakter bekleibeten Bevollmaͤchtigten,
ingleichen thaͤtliche Beleidigungen derselben Personen sind, insofern nicht