Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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nißstrafe die Dauer von acht Wochen übersteigt, statt derselben auf Arbeits- 
hausstrafe zu erkennen. 
Artikel 228. 
Bei der Entwendung von Sachen aus Gräbern oder Grabstaätten findet 
Arbeitshausstrafe von wenigstens drei Monaten Statt, insofern nicht der Be- 
trag des Gestohlenen eine höhere Strafe mit sich bringt. 
Die Entwendung von Leichnamen aus Gräbern oder Grabstätten ist mit 
drei = bis sechsmonatlichem Arbeitshause und, wenn sie von Todtengräbern 
oder anderen bei den Begräbnißorten angestellten Aufsehern verübt worden, 
mit sechsmonatlichem bis einjahrigem Arbeitshause zu bestrafen. 
Artikel 229. 
Bei allen Entwendungen, welche zu der Zeit dringender Gefahren, wo- 
durch die sichere Verwahrung des Eigenthumes erschwert wird, verübt wer- 
den, ist in den Fallen des Art. 223 unter 1, 2, 3 die Strafe zu verdoppeln, 
hierbei jedoch rücksichtlich der Gefängnißstrafe die Art. 54 gegebene Vorschrift 
zu beobachten, im Falle unter 4 aber statt des Arbeitshauses auf Zuchthaus- 
strafe zweiten Grades von gleicher Dauer zu erkennen. 
Artikel 230. 
Jede Entwendung, welche durch gewaltsames Erbrechen verschlossener Ge- 
bude oder Behältnisse oder durch Eröffnung derselben mit Diebes-Instrumen- 
ten, oder durch nachtliches Einsteigen in Gebäude, oder dadurch ausgeführt 
worden ist, daß der Dieb, um zur Nachtzeit zu stehlen, sich in bewohnte Ge- 
baude eingeschlichen hatte oder hatte einschließen lassen, ist bei einem Betrage 
bis zu vollen zehen Thalern oder darunter mit Arbeitshaus von zwei Mona- 
ten bis zu einem Jahre, bei einem Betrage über zehen Thaler aber nicht 
über funfzig Thaler mit Arbeitshaus von acht Monaten bis Zuchthaus zwei- 
ten Grades von zwei Jahren, und bei einem Betrage über funfzig Thaler mit 
Zuchthaus zweiten Grades von einem Jahre bis zu sechs Jahren zu bestrafen. 
Artikel 231. 
Markt= und Taschen-Diebe sind, wenn auch der Betrag des Gestohlenen 
die Summe von zehen Thalern nicht übersteigt, mit Arbeitshausstrafe bis zu 
vier Monaten zu belegen.
	        
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