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Artikel 232.
Haben sich mehre Personen zu gemeinschaftlicher gewerbmäßiger Betrei-
bung des Diebstahles vereiniget, so ist in jedem Falle mindestens auf drei
Monate Arbeitshaus zu erkennen, bei gesetzlich höher ansteigenden Strafen
aber dieser Umstand als ein besonderer Erschwerungsgrund innerhalb des
Strafmaßes zu betrachten.
Artikel 233.
Wenn ein auf der That betroffener Dieb sich seiner Festnehmung mit
Gewalt oder lebensgefahrlichen Drohungen widersetzt, so ist statt der Ge-
fangnißstrafe auf Arbeitshausstrafe nicht unter drei Monaten und statt der
Arbeitshausstrafe auf Zuchthausstrafe zweiten Grades zu erkennen.
, Artikel 234.
Hat sich der Dieb bei der Verübung des Diebstahles mit Waffen in der
Absicht versehen, um damit nöthigen Falles sich zur Wehre zu setzen, so tritt
Zuchthausstrafe zweiten Grades von einem Jahre bis zu acht Jahren ein;
hat er von den Waffen gegen diejenigen, welche ihn festnehmen wollen, wirk-
lich Gebrauch gemacht, so ist, insofern nicht dabei ein größeres Verbrechen
vorliegt, auf zwei-bis achtjaährige Zuchthausstrafe ersten Grades zu erkennen.
Artikel 235.
Zusommestreffen auszeichnender Umstände.
Treffen bei einem Diebstahle mehre der Art. 227 bis 234 angegebenen
Umstände zusammen, weshalb der Diebstahl als ausgezeichnet zu betrachten ist,
so kommt die Strafe der schwersten Auszeichnung zur Anwendung und das
Hinzutreten der übrigen Auszeichnungen ist als ein besonderer Erschwerungs-
grund zu berücksichtigen.
Artikel 2836.
Forstdiebstähle.
Rücksichtlich der zosworerhln bewendet es bei den Bestimmungen der
besonderen Gesetze.
. Artikel 237.
Diebstahl unter nahen Verwandten.
Entwendungen, welche zwischen Ehegatten, Blutsverwandten und Ver-
schwogerten in auf= und absteigender Linie, Seitenverwandten und Ver-