Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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Artikel 232. 
Haben sich mehre Personen zu gemeinschaftlicher gewerbmäßiger Betrei- 
bung des Diebstahles vereiniget, so ist in jedem Falle mindestens auf drei 
Monate Arbeitshaus zu erkennen, bei gesetzlich höher ansteigenden Strafen 
aber dieser Umstand als ein besonderer Erschwerungsgrund innerhalb des 
Strafmaßes zu betrachten. 
Artikel 233. 
Wenn ein auf der That betroffener Dieb sich seiner Festnehmung mit 
Gewalt oder lebensgefahrlichen Drohungen widersetzt, so ist statt der Ge- 
fangnißstrafe auf Arbeitshausstrafe nicht unter drei Monaten und statt der 
Arbeitshausstrafe auf Zuchthausstrafe zweiten Grades zu erkennen. 
, Artikel 234. 
Hat sich der Dieb bei der Verübung des Diebstahles mit Waffen in der 
Absicht versehen, um damit nöthigen Falles sich zur Wehre zu setzen, so tritt 
Zuchthausstrafe zweiten Grades von einem Jahre bis zu acht Jahren ein; 
hat er von den Waffen gegen diejenigen, welche ihn festnehmen wollen, wirk- 
lich Gebrauch gemacht, so ist, insofern nicht dabei ein größeres Verbrechen 
vorliegt, auf zwei-bis achtjaährige Zuchthausstrafe ersten Grades zu erkennen. 
Artikel 235. 
Zusommestreffen auszeichnender Umstände. 
Treffen bei einem Diebstahle mehre der Art. 227 bis 234 angegebenen 
Umstände zusammen, weshalb der Diebstahl als ausgezeichnet zu betrachten ist, 
so kommt die Strafe der schwersten Auszeichnung zur Anwendung und das 
Hinzutreten der übrigen Auszeichnungen ist als ein besonderer Erschwerungs- 
grund zu berücksichtigen. 
Artikel 2836. 
Forstdiebstähle. 
Rücksichtlich der zosworerhln bewendet es bei den Bestimmungen der 
besonderen Gesetze. 
. Artikel 237. 
Diebstahl unter nahen Verwandten. 
Entwendungen, welche zwischen Ehegatten, Blutsverwandten und Ver- 
schwogerten in auf= und absteigender Linie, Seitenverwandten und Ver-
	        
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