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Artikel 270.
Vollendung der Kusgobe.
Die Ausgabe ist als vollendet anzusehen, wenn auch die Empfänger des
falschen oder verfälschten Geldes dasselbe als solches erkennen.
Artikel 271.
Verringerung des Werthes ächter Münzen.
Wer den Werth áchter Gold= oder Silber-Münzen durch Beschneiden
oder Abfeilen oder auf irgend eine andere Weise in betrüglicher Absicht ver-
ringert, ist, insofern nicht nach Art. 245 eine höhere Strafe eintritt, mit
ein= bis sechsmonatlicher Gefängnißstrafe zu belegen.
Artikel 272.
Wisseneliches Tusgeben falschen Geldes.
Wer, ohne Einverständniß mit dem Falschmünzer oder Münzfälscher, fal-
sches oder verfalschtes Metall= oder Papier-Geld wissentlich an sich bringt
und solches als ächt wieder ausgiebt, ist mit den Strafen des einfachen Be-
trugs zu belegen.
Artikel 273.
Wer falsches oder verfälschtes Metall= oder Papier-Geld, welches er als
ächt erhalten und nachher als unächt erkannt hat, als dcht wieder ausgiebt,
ist mit einer Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten oder mit verhältnißmaßiger
Geldstrafe zu belegen.
Artikel 274.
Auf den Inhaber lautende inländische oder ausländische Staatöschuldscheine,
nicht minder dergleichen Kredit-Papiere, welche unter öffentlicher Autorität
von Privat-Personen, Korporationen oder bestätigten Kredit= oder Aktien-
Vereinen auögestellt worden, sind in Bezug auf die Bestimmungen dieses Ka-
pitels dem Metall= und Papier-Gelde gleich zu achten.
Funfzehntes Kapitel.
Von anderen Beeinträchtigungen fremden Eigenthumes.
Artikel 275.
Beeinträchtigung fremder Jagden und Fischereien.
Wer auf einem fremden Jagdreviere, ohne Erlaubniß desjenigen, dem
auf demselben die Jagdgerechtigkeit zusteht, oder der die Aufsicht darüber hat,