Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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wegen eigenmächtiger Versammlungen der Gemeinden und der 
Handwerksinnungen (Art. 117 des Strafgesetzbuches); 
wegen Körperverletzung, wenn gleich anfangs hervortritt, daß die 
Verletzung ohne Gefahr und ohne nachtheilige Folgen für die Gesundheit 
und ohne die im Art. 132 Nr. 2—5 erwähnten erschwerenden Um- 
stände geschah; 
wegen Erregung ausgebrochener Feuersbrünste (Art. 171 fg.), so 
lange kein dringender Verdacht böslicher Absicht an sich und in Ansehung 
des Urhebers vorliegt (Art. 182), und dafern der Brand nicht in dem 
Orte selbst, wo das Kriminal-Gericht seinen Sitz hat, oder in der 
Flur dieses Ortes Statt gefunden hat; 
wegen Verletzungen der Ehre (Kap. 9), insoweit solche nur auf An- 
trag einer betheiligten Privat-Person verfolgt werden, mit Ausschluß 
derjenigen Verleumdungen, welche ein gesetzlich mindestens mit Arbeits- 
hausstrafe bedrohtes Verbrechen betreffen (Art. 194), und mit Aus- 
schluß der falschen Denunziationen (Art. 197) und der Pasquille (Art. 
200), wobei übrigens das Recht jeder obrigkeitlichen Behörde, Ver- 
gehen gegen ihre amtliche Autorität sofort durch Geld= oder Gefängniß- 
strafe zu ahnden, wie bisher, vorbehalten bleibt; 
wegen Verletzungen der ehelichen Treue (Kap. 11) mit Aus- 
schluß der Bigamie;z 
a. wegen Selbsthülfe (Art. 204 und 205), 
b. einfachen Diebstahles (Art. 223 und 226), 
c. Parthiererei und Hehlerei (Art. 239 im ersten Satze), 
d. Vorenthaltung einer gefundenen Sache (Art. 241), 
e. Veruntrauung (Art. 242), 
t. einfachen Betrugs (Art. 245 und 246), 
8. wissentlicher Ausgabe falschen Geldes (Art. 272 und 273), 
h. Beeinträchtigung der Fischereigerechtigkeit (Art. 282), 
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