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IV.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar—
Eisenach, Landgraf in Thuͤringen, Markgraf zu Meißen,
gefuͤrsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛc.
Nachdem durch das Gesetz über die Abgaben von Kollateral-Erbschaften
und Veräußerungsverträgen zu den Waisenhauskassen vom 29. März 1836
(Reg. Blatt v. J. 1836 S. 123 und 124) die Einnahme der lezteren ver-
bessert worden ist, haben Wir beschlossen, einige andere Abgaben, welche
bisher, jedoch nicht aus allen Gebietstheilen des Großherzogthumes, in diese
Kassen geflossen sind und einen mit der Mühewaltung der Erhebung nicht in
angemessenem Verhältnisse stehenden Ertrag geliefert haben, gänzlich abzustellen.
Wir verordnen daher mit Zustimmung des getreuen Landtages, wie folgt:
g. 1.
Die Abgabe zu den Waisenhauskassen
1) von dem Brutto-Erlöse bei öffentlichen, sowohl gerichtlichen, als
außergerichtlichen Mobiliar-Auktionen,
2) von den Gemeinden aus den Gemeindekassen,
3) von den Unterthanen bei der Aufnahme in den Unterthanenverband,
4) für Heiraths-Dispensationen,
5) von Besoldungen,
6) von ersten Beleihungen,
7) von Strafgeldern,
werden überall, wo sie bisher vorgekommen sind, hiermit aufgehoben.
8. 2.
Die Abgaben der in dem F. 1 bezeichneten Art, welche schon fällig, al-
lein zur Zeit der Publikation des gegenwärtigen Gesetzes noch nicht entrichtet
worden sind, sollen nicht weiter eingefordert, sondern erlassen und in Abgang
gebracht werden.