Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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g. 8. 
Nur in Ansehung der katholischen Kirche und der katholischen Schulen in 
dem Amte Dermbach und in Ansehung der kirchlichen Verhältnisse in dem Amte 
Vacha soll die altere Gesetzgebung insoweit in Kraft bleiben, als sie nicht 
durch die nach der Vereinigung der neuen Gebietstheile mit dem Großherzog= 
thume in letzterem erlassenen Landesgesetze aufgehoben oder durch die verän- 
derte Verfassung in der Anwendung von selbst modifizirt worden ist. 
g. 4. 
Ueber alle ein Rechtsverhältniß begründende Handlungen und Begebnisse, die 
vor dem ersten August dieses Jahres Statt gefunden haben, ist noch nach 
dem zur Zeit ihres Eintrittes gültig gewesenen Rechte zu urtheilen und zu 
entscheiden. Namentlich bestehen auch die gutsherrlichen und grundherrlichen Ver- 
hältnisse mit ihren Folgen in derselben Maße fort, wie sie bisher bestanden 
haben, soweit nicht neuere Gesetze eine Abänderung herbeigeführt haben. 
urkundlich ist dieses Gesetz von Uns höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedruckt worden. 
So geschehen und gegeben Weimar den 29. April 1839. 
2 Carl Friedrich. 
C. W. Freih. v. Fritsch. Freih. v. Gersdorff. D. Schweitzer. 
Gesetz, 
die Aufhebung des Fuldaischen Rechtes 
im Amte Dermbach und des Kurhessi- 
schen Rechtes im Amte Vacha betr.
	        
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