Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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3) Recht des Verpfaͤnders. 
g. 14. 
Koͤrperliche Sachen koͤnnen nur von deren Eigenthuͤmer, Rechte nur 
von dem, welchem sie zustehen, mit Wirksamkeit gegen jeden Dritten ver- 
pfändet werden. 
Die Unterpfandsbestellung an unbeweglichen Sachen kann mur von 
demjenigen vollgültig bewirkt werden, welchem dieselben von dem Gerichte 
der gelegenen Sache übereignet und im Grundbuche des Ortes (Steuer- 
Kataster, Verrechten) zugeschrieben sind. 
Eeine Unterpfandsbestellung auf ein Grundstück, welches dem Pfandbestel- 
ler nur unter dem Vorbehalte des bessern Rechtes jedes Dritten übereignet 
ist, gilt ebenfalls nur mit demselben Vorbehalte. 
8. 15. 
Diese Vollgültigkeit (6. 14) des Pfandrechtes entsteht — jedoch ohne 
rückwärts zu wirken — auch dann, wenn die Voraussetzungen derselben in 
der Person des Pfandschuldners oder dessen Erben erst später eintreten, oder 
wenn und soweit derjenige, in dessen Person diese Voraussetzungen Statt fin- 
den, den Pfandschuldner beerbt. 
g. 16. 
Bei Verpfaͤndung eigentlicher, von den Lehenhoͤfen oder Afterlehenstuben 
im Großherzogthume abhaͤngender Lehen, welche als solche im Hypotheken- 
Buche eingetragen sind, ist die Genehmigung des Lehenherren und der Mitbele- 
henten auch ferner nöthig, soweit dieselbe bisher erforderlich war und dafern 
nicht ein gesetzlicher Pfandrechtstitel für Lehensschulden geltend ge- 
macht wird (K. 58). 
Hinsichtlich der Grundsätze über Ertheilung solchen lehenherrlichen 
Konsenses bleibt es bei den zeitherigen Vorschriften und Observanzen. 
Zur Verpfaändung von Erbgütern (Allodium), welche zu einem Lehen- 
gute geschlagen sind, sie mögen besonders veranschlagt seyn, oder nicht, be- 
darf es keines lehenherrlichen Konsenses, vorbehüältlich jedoch der Bestim- 
mung im F5. 287. 
g. 17. 
Pfandbestellungen auf eingetragene Fideikommisse und Stiftun— 
gen finden nur nach Maßgabe der Stiftung oder unter den Voraussetzungen
	        
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