Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

Artikel 10. 
Die kontrahirenden Regierungen werden die neu ausgegebenen Vereins- 
muͤnzen gegenseitig von Zeit zu Zeit in Bezug auf ihren Feingehalt und auf 
ihr Gewicht pruͤfen lassen und von den Ausstellungen, die sich dabei etwa er- 
geben, einander Mittheilung machen. Für den unerwarteten Fall, daß die 
Ausmünzung der Einen oder der Anderen der betheiligten Regierungen im 
Feingehalte oder im Gewichte den vertragömäßigen Bestimmungen nicht ent- 
sprechend befunden würde, übernimmt dieselbe die Verbindlichkeit, entweder 
sofort, oder nach vorangegangener schiedsrichterlicher Entscheidung, sämmtliche 
von ihr geprägte Vereinsmünzen desjenigen Jahrganges, welchem die fehler- 
hafte Ausmünzung angehört, wieder einzuziehen. 
Artikel 11. 
Sämmtliche kontrahirende Staaten verpflichten sich, ihre eigenen groben 
Silbermünzen niemals gegen den ihnen beigelegten Werth herabzusetzen, auch 
eine Außerkurssetzung derselben anders nicht eintreten zu lassen, als nachdem 
eine Einlösungsfrist von mindestens vier Wochen festgesetzt und wenigstens drei 
Monate vor ihrem Ablaufe offentlich bekannt gemacht worden ist. Die Fest- 
stellung des Werthsverhältnisses, nach welchem zum Behufe des Ueberganges 
zu dem neuen Landes-Münzfuße (Artikel 3) die Münzen des bisherigen Lan- 
des-Münzfußes eingelöst, oder im Umlaufe gelassen werden sollen, bleibt jedoch 
einer jeden betheiligten Regierung vorbehalten. 
Nicht minder macht jeder Staat sich verbindlich, die Eingangs gedachten 
Münzen, einschließlich der von ihm ausgeprägten Vereinsmünzen, wenn die- 
selben in Folge längerer Cirkulation und Abnutzung eine erhebliche Verminde- 
rung des ihnen ursprünglich zukommenden Metallwerthes erlitten haben, all- 
mählig zum Einschmelzen einzuziehen und dergleichen abgenubte Stücke auch 
dann, wenn das Geprage undeutlich geworden, stets für voll zu demjenigen 
Werthe, zu welchem sie, nach der von ihm getroffenen Bestimmung, gegen- 
wärtig im Umlaufe sind, oder künftig werden in Umlauf gesett werden, bei 
allen seinen Kassen anzunehmen. 
Artikel 12. 
Es bleibt vorbehalten, zu Zahlungen im kleinen Verkehre und zur Aus- 
gleichung, kleinere Münze nach einem leichteren Münzfuße, als dem Landes- 
Münzsuße (Artikel 2 und 3), in einem dem letzteren entsprechenden Nennwerthe
	        
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