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durch Vereinigung der Rechte des Dfandglaubigers und des Pfandbe-
stellers an der verpfändeten Sache (F. 100),
3) durch Entsagung des Pfandglaubigers auf das Pfandrecht (6§. 161—168),
4) durch Einzahlung des Erlöses aus einem nothwendigen Verkaufe des
5) durch den Untergang des letztern (§9. 168— 175),
6) durch Verwendung desselben zu öffentlichen Zwecken (I. 176, 177),
7) durch Rückfall des Rechtes des Verpfänders an der verpfändeten Sache
Gs. 178—181),
8) durch den Ablauf von funfzig Jahren oder der kürzern Zelt, auf
welche das Pfandrecht bestellt worden, und durch versäuumte Geltend-
machung desselben (I. 182— 188),
durch den Verlust des Besitzes bei dem Faustpfande (F. 189).
5. 158.
1) Jede gültige Art der Tilgung oder jede andere Aufhebung der ver-
sicherten Forderung wirkt zugleich Erlöschung des dafür bestellten Pfandrechtes,
vorausgesetzt nur, daß die Forderung sowohl ihrem äußern umfange
(F. 96) als ihrer innern Wirkung nach (C. 9) gänzlich und in jeder
Hinsicht aufgehoben ist.
Auch die Aufhebung der ganzen Pfandschuld durch Rovation, wenn sie
ohne Vorbehalt des Pfandrechtes geschiehet, zieht daher den Verlust des letz-
tern nach sich.
g. 1659.
Durch die Verjaͤhrung der versicherten Forderung erlischt auch das
Pfandrecht, mit der Einschraͤnkung jedoch, daß der Pfandglaͤubiger, wenn er
sich im Besitze des Pfandes schon vor dem Eintritte der Verjaͤhrung befun-
den hat, sich immer noch gegen die Zuruͤckforderung desselben durch eine Ein-
rede wegen der verjaͤhrten Forderung schuͤtzen kann.
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Durch die Eintragung oder Vormerkung im Hypotheken-Buche wird
eben so, wie durch die Bestellung eines Faustpfandes, jede Verjährung des ein-
geschriebenen Rechtes und, wenn dasselbe ein Pfandrecht ist, jede Verjaährung
der durch dasselbe versicherten Forderung unterbrochen.