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8. 171.
Dem Pfandglaͤubiger steht hiernach das Recht zu, auf den gerichtlichen
Verkauf der Brandstaͤtte mit dem Anspruche auf die Entschaͤdigungssumme zu
dringen, soweit diese Summe an den Beschädigten oder an einen Dritten, auf
welchen der Anspruch etwa übergegangen, nicht bereits gültig ausgezahlt wor-
den ist.
Dieses Recht steht dem Pfandgläubiger zwar auch vor der Fälligkeic sei-
ner Forderung zu, allein in diesem Falle vorläufig nur zum Behufe der Si-
cherstellung seiner Forderung aus dem Erlöse (§. 101).
S. 172.
Wird die Entschädigungssumme, welche für ein verpfändetes und abge-
branntes oder bei einem Brande beschädigtes Gebaäude aus der Landes-
Brandversicherungsanstalt zu zahlen ist, ganz oder zum Theil zur Aufführung
eines Gebdudes an einer andern Stelle verwendet: so sind die auf das
abgebrannte Gebaude eingetragenen Hypotheken, sofern dieselben nicht durch
den Gebrauch des im §. 171 erwähnten Rechtes oder sonst erloschen
sind, auf den Neubau nach der unter ihnen bestehenden Rangordnung zu
erstrecken.
Hppotheken, welche zuvor schon auf der neuen Baustelle eingetragen
waren, behalten jedenfalls ihren Vorzug (S. 169).
g. 173.
Soweit der Anspruch des Beschaͤdigten oder seines Nachfolgers auf die
Entschaͤdigungssumme verfaͤllt, entweder weil dieselbe innerhalb der gesetzlichen,
zum Wiederaufbaue vorgeschriebenen Frist dazu nicht verwendet worden ist,
oder weil der Beschädigte wegen eigener Verschuldung am Auskommen des
Feuers des Entschädigungsanspruches verlustig wird, steht den an dem abge-
brannten Gebaude versicherten Pfandgläubigern das Recht zu, die Entschädi-
gungösumme, bis zur Hälfte ihres Betrages und nach Maßgabe der besonderen
gesetzlichen Bestimmungen darüber, aushülfsweise zu ihrer Befriedigung in An-
spruch zu nehmen.
S 174.
Wird ein Pfandaegenstand durch Spezifikation oder sonstige Vernichtung
dem Pfand-Nerus entzogen (. 168), so tritt der dem Eigenthümer deshalb
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