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g. 192.
Eine Erneuerung des urspruͤnglichen Pfandrechtes findet auch Statt, wenn
die Zeit, auf welche es bestellt C. 182) oder auf welche die Einwilligung
eines Dritten dazu gegeben (§. 184) worden ist, erstreckt oder vor deren Ab-
lauf die Schuld= oder Pfand-Klage erhoben wird.
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Bei Hypotheken muß überdieß die Prolongation sowohl als die Unter-
brechung des Zeitablaufes durch Klagerhebung im Hypotheken-Buche vor
stattgefundener Löschung bemerkt werden, was zugleich die Wirkung einer
Erneuerung in Beziehung auf die gesetzliche funfzigjahrige Frist hat G. 190).
# 194.
Die Erneuerung eines bereits gelöschten Rechtes findet nicht Statt;
vielmehr kann in diesem Falle nur, auf dem Grunde des fortdauernden oder
eines neuen Rechtstitels eine neue Eintragung oder Vormerkung erwirkt wer-
den, ohne daß jedoch hierdurch die Rechte der alten Eintragung oder Vormer-
kung wieder zu erlangen sind.
III. Folgen der Mufhebung.
g. 195.
Wenn eine Hypothek durch den Eintritt eines der zuvor gedachten Auf-
hebungsgründe erloschen oder an sich ungültig ist, so hat der Pfandschuldner,
sowie jeder dritte Besitzer das Recht, die Bemerkung der eingetretenen Auf-
hebung oder Ungültigkeit (göschung) im Hypotheken-Buche zu verlangen.
#. 196.
Der Pfandglaubiger ist in diesem Falle verpflichtet, das zur Löschung
der Hypothek von seiner Seite Erforderliche zu bewirken, insbesondere auch,
wenn seine Schuldforderung vollständig getilgt ist, die ihm etwa ausgestellte
Schuldurkunde zurückzugeben oder dafern er deren Verlust, wenigstens durch
eidliche Bestärkung, bescheiniget, einen vor Gericht ausgestellten oder aner-
kannten Mortifikations-Schein des ursprünglichen Inhabers, dessen legitimirter
Erben oder anderer Rechtönachfolger dem Schuldner zu verschaffen und die
erforderliche (§. 325) öffentliche Bekanntmachung zu erwirken.
Ein solcher Schein muß die verlorene Urkunde genau bezeichnen und das
Bekenntniß, daß der darin verbrieften Verbindlichkeit vollständig genügt oder
dieselbe sonst getilgt sey, enthalten.