Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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§. 197. 
Bis zur erfolgten Löschung hat die Unterpfandsbehörde eingetragene oder 
vorgemerkte Hypotheken und andere Rechte als fortbestehend zu betrachten. 
. 198. 
Durch die gehörig, d. h. unter Beobachtung des im fünften Abschnitte 
vorgeschriebenen Verfahrens, bewirkte Löschung wird jeder spätere Pfandgläu= 
biger, sowie jeder dritte an demselben Gegenstande Berechtigte wider das 
gelöschte Recht sicher gestellt. 
#. 199. 
Nach völliger Aufhebung des Pfandrechtes ist der Pfandgläubiger ver- 
bunden, die Gegenstände desselben, in deren Besitz er gelangt ist, an den 
Pfandbesteller zurückzugeben, vorbehaltlich der Bestimmumgen in den §#. 116, 126. 
Fünfter Abschnitt. 
Einrichtung des Unterpfandswesens und Verfahren in Unterpfandssachen. 
I. Einrichtung des Unterpfandewesens. 
1) Hypotheken = Bücher- und deren Grundlagen. 
##. 200. 
Jede Unterpfandsbehörde (6. 61) hat in Beziehung auf die ihrer Ge- 
richtsbarkeit unterworfenen Immobilien ein Unterpfands= (Hypotheken-) 
Buch, oder mehre solche Bücher, zu halten. Bei Untergerichten ist für jede 
dazu gehörige Ortschaft ein besonderes Unterpfandsbuch zu führen. 
. 201. 
Die Einschreibungen in das Unterpfandsbuch geschehen entweder unter 
dem Namen des Verpfaͤnders (9. 14) und desjenigen, wider den ein sicher 
zu stellendes Recht in Anspruch genommen wird (Personal-Hypotheken- 
bücher), oder unter dem Namen des Gegenstandes, auf welchen eine Hypo- 
thek oder ein anderes Recht einzutragen oder vorzumerken ist (Real- 
Hypothekenbücher). 
g. 202. 
An allen den Orten, wo und sobald die Verhaͤltnisse es gestatten, sind 
Real-Hypothekenbücher nach Anordnung des zuständigen Landes-Justizkolle= 
giums einzuführen.
	        
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