298
§. 197.
Bis zur erfolgten Löschung hat die Unterpfandsbehörde eingetragene oder
vorgemerkte Hypotheken und andere Rechte als fortbestehend zu betrachten.
. 198.
Durch die gehörig, d. h. unter Beobachtung des im fünften Abschnitte
vorgeschriebenen Verfahrens, bewirkte Löschung wird jeder spätere Pfandgläu=
biger, sowie jeder dritte an demselben Gegenstande Berechtigte wider das
gelöschte Recht sicher gestellt.
#. 199.
Nach völliger Aufhebung des Pfandrechtes ist der Pfandgläubiger ver-
bunden, die Gegenstände desselben, in deren Besitz er gelangt ist, an den
Pfandbesteller zurückzugeben, vorbehaltlich der Bestimmumgen in den §#. 116, 126.
Fünfter Abschnitt.
Einrichtung des Unterpfandswesens und Verfahren in Unterpfandssachen.
I. Einrichtung des Unterpfandewesens.
1) Hypotheken = Bücher- und deren Grundlagen.
##. 200.
Jede Unterpfandsbehörde (6. 61) hat in Beziehung auf die ihrer Ge-
richtsbarkeit unterworfenen Immobilien ein Unterpfands= (Hypotheken-)
Buch, oder mehre solche Bücher, zu halten. Bei Untergerichten ist für jede
dazu gehörige Ortschaft ein besonderes Unterpfandsbuch zu führen.
. 201.
Die Einschreibungen in das Unterpfandsbuch geschehen entweder unter
dem Namen des Verpfaͤnders (9. 14) und desjenigen, wider den ein sicher
zu stellendes Recht in Anspruch genommen wird (Personal-Hypotheken-
bücher), oder unter dem Namen des Gegenstandes, auf welchen eine Hypo-
thek oder ein anderes Recht einzutragen oder vorzumerken ist (Real-
Hypothekenbücher).
g. 202.
An allen den Orten, wo und sobald die Verhaͤltnisse es gestatten, sind
Real-Hypothekenbücher nach Anordnung des zuständigen Landes-Justizkolle=
giums einzuführen.