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Dieses wird auch nach Verschiebenheit der Verhaͤltnisse bestimmen, ob die
sofortige vollstaͤndige Anlegung dieser Buͤcher uͤber alle Immobilien einer Flur
Statt finden, oder die Einschreibung der Eigenthuͤmer, Hypotheken und ande-
ren sicher zu stellenden Rechte nur jedesmal bei vorkommenden Eigenthumsver-
a#nderungen, Pfandbestellungen und anderen Einschreibungen an einem Grund-
stücke geschehen soll.
g. 208.
Eine Einzeichnung in das Personal-Hypothekenbuch erfolgt erst dann,
wenn ein Unterpfand oder ein anderes sicher zu stellendes Recht (S. 180) ein-
zutragen oder vorzumerken ist.
g. 204.
Neben den Hypotheken-Büchern hat jede Unterpfandsbehoͤrde besondere
Akten für jede Ortschaft (Hypotheken-Akten) und bezüglich über jedes
Lehen und Fideikommiß (Konsens-Akten) zu halten, in welchen alle auf
eine Einzeichnung in das Hypotheken -Buch, oder auf deren Veränderung und
Löschung Bezug habende schriftliche Eingaben, Protokolle und Beschlüsse, sowie die
Konzepte der Urkunden und anderer schriftlicher Ausfertigungen zu sammeln sind.
##. 205.
Ueberdieß sind in besonderen Akten die auf Eigenthumsveränderun-
gen bei Immobilien Bezug habenden schriftlichen Eingaben, Protokolle, Be-
schlüsse und Konzepte der Ausfertigungen (Grund= und Lehens-Akten) auf
gleiche Weise zu sammeln.
g. 206.
Inwiefern endlich auch noch die Grundbuͤcher (Fund- und Lagerbuͤcher,
Steuer-Kataster, Verrechten) und die Flurkarten mit dem Unterpfands-
wesen in Verbindung stehen, ist in den 9#. 14, 86, 228, 238 bestimmt.
2) Oeffentlichkeit des Unterpfandswesens.
§#. 207.
Das Unterpfandsbuch ist ein öffentliches für alle diejenigen, deren
Rechte und Interessen es berührt. Die Einsicht desselben an Gerichtsstelle
ist nicht nur den bei einer Einzeichnung unmittelbar Betheiligten, sondern auch
jedem Dritten soweit zu gestatten, als er ein durch bestehende Rechts-
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