Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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Dieses wird auch nach Verschiebenheit der Verhaͤltnisse bestimmen, ob die 
sofortige vollstaͤndige Anlegung dieser Buͤcher uͤber alle Immobilien einer Flur 
Statt finden, oder die Einschreibung der Eigenthuͤmer, Hypotheken und ande- 
ren sicher zu stellenden Rechte nur jedesmal bei vorkommenden Eigenthumsver- 
a#nderungen, Pfandbestellungen und anderen Einschreibungen an einem Grund- 
stücke geschehen soll. 
g. 208. 
Eine Einzeichnung in das Personal-Hypothekenbuch erfolgt erst dann, 
wenn ein Unterpfand oder ein anderes sicher zu stellendes Recht (S. 180) ein- 
zutragen oder vorzumerken ist. 
g. 204. 
Neben den Hypotheken-Büchern hat jede Unterpfandsbehoͤrde besondere 
Akten für jede Ortschaft (Hypotheken-Akten) und bezüglich über jedes 
Lehen und Fideikommiß (Konsens-Akten) zu halten, in welchen alle auf 
eine Einzeichnung in das Hypotheken -Buch, oder auf deren Veränderung und 
Löschung Bezug habende schriftliche Eingaben, Protokolle und Beschlüsse, sowie die 
Konzepte der Urkunden und anderer schriftlicher Ausfertigungen zu sammeln sind. 
##. 205. 
Ueberdieß sind in besonderen Akten die auf Eigenthumsveränderun- 
gen bei Immobilien Bezug habenden schriftlichen Eingaben, Protokolle, Be- 
schlüsse und Konzepte der Ausfertigungen (Grund= und Lehens-Akten) auf 
gleiche Weise zu sammeln. 
g. 206. 
Inwiefern endlich auch noch die Grundbuͤcher (Fund- und Lagerbuͤcher, 
Steuer-Kataster, Verrechten) und die Flurkarten mit dem Unterpfands- 
wesen in Verbindung stehen, ist in den 9#. 14, 86, 228, 238 bestimmt. 
2) Oeffentlichkeit des Unterpfandswesens. 
§#. 207. 
Das Unterpfandsbuch ist ein öffentliches für alle diejenigen, deren 
Rechte und Interessen es berührt. Die Einsicht desselben an Gerichtsstelle 
ist nicht nur den bei einer Einzeichnung unmittelbar Betheiligten, sondern auch 
jedem Dritten soweit zu gestatten, als er ein durch bestehende Rechts- 
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