Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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die  nach  Ö  186,  187,  190,  191  erforberliche  Erneuerung  eingeschriebener
Rechte,  auch  ohne  Einwilligung  des  Gegentheiles  erfolgen.
g.  221.

Dagegen  dürfen  Einzeichnungen,  welche  die  Erwerbumg  eines  Rechtes  oder  die
Befreiung  von  Verbindlichkeiten  bezwecken,  auf  einseitigen  Antrag  der  Partei,
  zu  deren  Gunsten  das  Recht  oder  die  Befreiung  eingetragen  werden  soll,
nur  auf  dem  Grunde  eines  rechtskräftigen  Erkeiminisses  oder  einer  Exekwions=Verfügung
  vorgenommen  werden  (F.  63).

g.  222.

uUnstatthafte  Gesuche  sind  sofort  zurückzuweisen.

Ist  aber  ein  Antrag  nur  nicht  hinreichend  begründet,  so  hat  die  Behörde
den  Antragsteller  darüber,  was  von  ihm  noch  beizubringen  ist,  zu  verständigen.

223.
Zu  Beseitigung  von  Anständen  und  Widersprüchen  unter  den  Betheiligten
ist  die  Unterpfandsbehörde,  als  solche,  nur  soweit  befugt,  als  dieses  ohne
richterliche  Entscheidung  geschehen  kann.

g.  224.

Zu  diesem  Zwecke  hat  die  Unterpfandsbehörde  das  Recht,  nicht  nur  diejenigen,
  welche  ohnehin  ihren  Gerichtsstand  bei  derselben  haben,  sondern  überhaupt
  alle,  welche  Anträge  bei  ihr  stellen  oder  für  welche  sich  Einzeichnungen
im  Hypotheken-Buche  befinden,  zu  mündlichen  oder  schriftlichen  Verhandlungen
und  Erklärungen  in  Bezug  auf  solche  aufzufordern  und  den  Ungehorsam,
soweit  dieser  nicht  in  einzelnen  Fällen  mit  besonderen  Rechtsnachtheilen  bedroht
ist  (65.  240  flg.,  813  flg.,  826  flg.),  mit  geeigneten  zuvor  angedrohten
Geldstrafen  zu  ahnden.

§#.  225.

Sind  dagegen  Anstände  oder  Widersprüche  ohne  richterliche  Entscheidung
nicht  zu  beseitigen,  so  hat  die  Unterpfandsbehörde  die  Parteien  nach  vergeblichem
  Versuche  der  Güte  auf  den  Rechtsweg  zu  verweisen.

2)  Verfahren  bei  der  Unterpfandsbestellung.
g.  226.
Die  unterpfandsbestellung  kann  sowohl  auf  den  Antrag  des  Pfandbestellers
als  des  mit  einem  Pfandrechtstitel  versehenen  Glaͤubigers  oder  einer  den  Glaͤubiger
  vertretenden  Person  oder  Behörde  (5§.  29,  36)  erfolgen.