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s. 227.
Der Antragsteller hat
1) den Betrag C. 9) und den Grund (C. 65) der zu versichernden
Forderung,
2) den Pfandrechtstitel (I. 25), dafern der Antrag nicht vom Pfand-
besteller selbst ausgeht (S. 64),
8) die zu verpfändenden Gegenstände, wenn der Antrag auf einem frei-
willigen Pfandrechtstitel beruht (5. 31),
anzugeben.
g. 228.
Im Falle eines freiwilligen Hfandrechtstitels ist auch alsbald ein von
dem Kataster-Führer gefertigter Auszug aus dem Grundbuche (F. 14) über
die zu verpfändenden Grundstücke, mit deren genauer Beschreibung und mit
der Angabe desjenigen, auf dessen Namen fie stehen, beizubringen.
#. 229.
Desgleichen sind die Urkunden über die gerichtliche Uebereignung der zu
verpfändenden Gegenstände an den Pfandbesteller mit zu überreichen, oder es
ist deren Aufsuchen in den Akten (§. 205) zu beantragen.
##. 250.
Liegt hingegen dem Antrage ein gesetzlicher Pfandrechtstitel zum
Grunde, so kann sowohl der Glaubiger als der Schuldner die Auswahl der
zu verpfändenden Gegenstände der Unterpfandsbehörde überlassen (s. 52).
#. 231.
In dem einen, wie in dem andern Falle (§§. 228, 230) hat die Unter-
pfandsbehörde vor der Unterpfandsbestellung zu prüfen:
1) ob die zu versichernde Forderung und ob ein Pfandrechtstitel auf die
zu verpfändenden Gegenstände anerkannt ist (Ss. 232—244);
2) ob der Pfandbesteller zu deren Verpfandung befugt ist (s. 215);
3) ob der Verpfändung derselben sonst kein rechtliches Hinderniß entge-
gen steht, oder doch andere eingetragene Rechte vorbehalten werden
müssen (§#. 246 —252).
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