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nen Immobilien des Pfandschuldners eingetragen, insoweit dergleichen allge-
meine Pfandrechte bei den zuständigen Unterpfandsbehörden zu diesem Zwecke
angemeldet und die Immobilien, auf welche die Eintragung verlangt wird,
angegeben werden.
g. 876.
Die stillschweigenden Pfandrechte, welche den unter Vormundschaft oder
Kuratel stehenden Personen, ingleichen den Gemeinden, Kirchen und Stiftun-
gen an dem Vermoͤgen ihrer Vormuͤnder oder Verwalter zustehen, sind bloß
zum Zwecke der Bestellung des in dem Gesetze uͤber die Vorzugsrechte der
Glaͤubiger bestimmten Privilegiums anzumelden.
Die aus der zeitherigen Verwaltung bereits erwachsenen Anspruͤche koͤnnen
jedoch auf besondere Anordnung der obervormundschaftlichen oder sonst aufse-
henden Behörde, auch zum Behufe der Eintragung der Hypothek (F. 874)
angezeigt werden, dafern jene Verwaltung oder diese Ansprüche von der Art
sind, daß der Vormund oder Rechnungsführer seines Amtes entlassen wor-
den ist.
. 376.
Die vor dem 1. Januar 1842 erworbenen stillschweigenden Pfandrechte
der Ehefrauen am Mobiliar-Vermögen des Ehemannes begründen von
diesem Tage an nur noch das in dem Gesetze über die Vorzugsrechte der
Gläaubiger bestimmte Privilegium auf die gemeine Masse, ohne daß es jedoch
hierzu der Anmeldung und Eintragung bedarf (Ss. 367, 371 Nr. 2).
g. 877.
Lehensfolger, deren Successions -Recht nicht auf gehörig gewahrter ge-
sammter Hand beruht, müssen dasselbe, bei Vermeidung des in den §#. 368,
369 bestimmten Prajudizes bei der Lehensbehörde anzeigen und bescheinigen
(S. 289).
g. 378.
Bei Fideikommissen genügt es, wenn nur ein Interessent dem Aufrufe
Folge leistet und das fideikommissarische Verhältniß anmeldek.
Soweit einc solche Anmeldung nicht erfolgt, ist die Wirksamkeit des Fi-
dcikommisses gegen Dritte aufgehoben, vorbehaltlich der Bestimmung in dem
d. 372.