Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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nach den aͤlteren Vorschriften vorgehen: so soll der Fiskus von dem im 
Malversations-Patente vom 16. July 1771 begründeten Vorzugsrechte 
vor der Illaten-Forderung ausnahmsweise keinen Gebrauch machen. 
3) Den stillschweigenden Vorzugsrechte der Ehefrau hinsichtlich der gemeinen 
Masse (§. 376) gehen alle wirkliche Pfandrechte ohne Unterschied vorr 
g. 888. 
Durch die geschehene Anmeldung und Bescheinigung sind die dem Aufrufe 
(§. 369, 370) unterliegenden Ansprüche hinsichtlich der in den #. 380, 
381 gedachten Rechte sicher gestellt. 
Wird die Einzeichnung solcher angemeldeter Rechte von der Unterpfands- 
behörde versäumt und durch die Nichtberücksichtigung derselben ein späterer 
Pfandglubiger oder sonst Berechtigter benachtheiliget: so tritt die im fünften 
Abschnitte bestimmte Verantwortlichkeit ein. 
g. 884. 
Der Rang derjenigen, welche solche Rechte nach dem 1. Januar 1842 
anmelden (5F. 872), wird lediglich nach der Zeitordnung bestimmt, in der diese 
Rechte (im neuen Hypotheken--Buche) vorgemerkt oder eingetragen werden. 
g. 3886. 
Pfandrechte an einzelnen Mobilien (C. 3), sowohl gesetliche als aus- 
drückliche, gelten vom 1. Januar 1842 an nur, wenn sie als Faustpfänder 
bestellt sind, mit den im gegenwärtigen Gesetze bestimmten Voraussetzungen und 
Wirkungen. 
g. 386. 
Hinsichtlich der am ganzen Mobiliar-Vermögen bestellten Pfandrechte fin- 
det die Bestimmung im ersten Satze des §. 374 Anwendung. 
g. 887. 
Rechte, welche zwar nicht der Eintragung in das Hypotheken-Buch, aber 
der gerichtlichen Konfirmation künftig bedürfen (§. 139) und zur Zeit der Be- 
kanntmachung dieses Gesetzes nicht bereits erworben sind, erlangen die von 
der gerichtlichen Bestätigung abhängende Wirkung nach dem 1. Januar 1842 
nur von der Zeit an, wo diese Bestätigung erfolgt ist oder nachgeholt wird.
	        
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