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Vekanntmachungen.
I. Auf höchsten Befehl vom 18. dieses Monats haben alle Aemter,
Gerichte und Patrimonial-Gerichte des Großherzogthumes, welche neben der
Justiz auch die Polizei zu verwalten haben, so oft sie in einer vor ihnen
verhandelten Sache, als Polizei-Behörde einen Bescheid, eine Weisung
oder eine andere Verfügung erlassen, diese amtliche Eigenschaft bei der
uUnterzeichnung der Ausfertigung oder in der betreffenden Niederschreibung je-
desmal ausdrücklich auszusprechen und hierdurch den Betheiligten zu eroffnen.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung unterliegen disziplinarischer Ahndung.
Weimar den 25. Juny 1839 und Eisenach den 1. July 1839.
Großherzoglich Sächsische Landesregierungen.
von Müller. Wittich.
II. Die häufig gemachte Wahrnehmung, daß Anwalte sowohl als Be-
hörden — letztere bei Feststellung von Deserviten-Rechnungen — die Vor-
schriften in der, dem Gesetze über die Gebühren der Sachwalter vom 15.
April 1833 angefügten Gebühren-Tare unter der Rubrik: „Schreibegebühren““
und unsere, darauf gebaute, die Beobachtung des vorgeschriebenen Schreib-
maßes und die Unpassirlichkeit eines Gebührenansatzes für nicht vollbeschriebene
Endseiten bei Reinschriften und Abschrifren betreffende, Bekanntmachung vom
1. Februar 1886 (Regierungs-Blatt vom Jahre 1886 Seite 27) unberück-
sichtigt lassen, legt uns die Pflicht auf, die genaueste Befolgung jener Vor-
schriften und dieser Bekanntmachung bei Vermeidung der angedrohten Strafe,
bezüglich sonst geeigneter Disciplinar-Ahndung, hierdurch einzuschärfen.
Weimar den 27. Juny 1839.
Großherzoglich Sächüssche Landesregierung.
von Müller.
III. Durch einen neuerlich vorgekommenen, bei augenblicklich eingetre-
tener ärztlicher Hülfe noch glücklich abgelaufenen Fall einer Vergiftung durch
Konditorei-Waaren, bei deren Verfertigung schädliche Farbestoffe angewendet
worden waren, sehen wir uns veranlaßt, die Anordnungen unserer früheren
Bekanntmachung vom 19. April 1830 (Weimarisches Wochenblatt Nr. 38
und Regierungs-Blatt Nr. 12) andurch nochmals einzuschärfen und die Be-